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(LG HAL) Keine Strafanzeige der Strafkammer gegen eine Dolmetscherin
21.12.2018, Halle (Saale) – 41
- Landgericht Halle
In einer großen deutschen
Tageszeitung ist heute in Bezug auf eine Strafkammer des Landgerichts Halle folgende
Überschrift zu lesen:
?Richter
stellt Anzeige gegen die Skandal-Dolmetscherin?.
Weiter im Text heißt es dann:
?Auf Antrag
eines Verteidigers stellte die Strafkammer jetzt von amtswegen [sic] Strafanzeige gegen die
Skandaldolmetscherin.?
Hierzu ist folgende Klarstellung
angezeigt:
Die oben zitierten Aussagen sind unzutreffend.
Richtig ist, dass in einem hier
geführten Strafverfahren auf Texte zurückgegriffen wird, die die genannte
Dolmetscherin übersetzt hat. In diesem Verfahren ist dann die Dolmetscherin als
Zeugin vernommen worden.
Daraufhin hat die Verteidigung den
Antrag gestellt, ?die erforderlichen Maßnahmen nach § 183 GVG einzuleiten?,
da der Verdacht bestehe, die Dolmetscherin habe als Zeugin die Unwahrheit
gesagt.
Über diesen Antrag hat das Gericht
noch nicht entschieden.
§ 183 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) hat folgenden Wortlaut:
Wird eine
Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den Tatbestand festzustellen
und der zuständigen Behörde das darüber aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In
geeigneten Fällen ist die vorläufige Festnahme des Täters zu verfügen.
Von einer durch einen Richter
erstatteten Strafanzeige kann daher nicht die Rede sein.
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