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(LG HAL) Terminaufhebung und weitere Termine im Verfahren gegen Dirk S. und andere
17.02.2019, Halle (Saale) – 4
- Landgericht Halle
Im Verfahren gegen den vormaligen Landrat des Landkreises
Mansfeld Südharz sowie zwei weitere Mitangeklagte ist der Termin am 19.02.2019 aufgehoben worden.
Stattdessen sind über die bereits bestehenden Termine hinaus weitere Termine
anberaumt worden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden
Übersicht
Bestechung und Bestechlichkeit im
Mansfelder Land
Tag, Uhrzeit
01.02.19, 09:00
; 08.02.19, 09:00 ; 01.03.19,
09:00 ; 05.03.19,
09:00 ; 26.03.19,
09:00 ; 01.04.19,
09:00 ; 17.04.19,
09:00 ; 02.05.19,
14:00 ; 14.05.19,
14:00 ; 27.05.19,
09:00 ; 04.06.19,
09:00 ; 26.06.19,
14:00 ; 16.07.19,
14:00 ; 15.08.19,
09:00
Raum 96
13 KLs 14/18
(aus der PM vom 31.01.2019)
Der
Angeklagte S. ist im Dezember 1970 geboren, der Angeklagte E. im April 1979,
der Angeklagte H. im Mai 1959.
Den
Angeklagten wird Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Last gelegt.
Der
Angeklagte S. soll seit 2007 Landrat und Verwaltungsleiter des Landkreises
Mansfeld-Südharz gewesen sein und ein Interesse daran gehabt haben, im Jahre
2014 wieder gewählt zu werden. Der Angeklagte E. soll als Geschäftsführer einer
Consulting-, Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft im Jahre 2012 beim
Landkreis Mansfeld-Südharz die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung für die Errichtung von 15 Windkraftanlagen beantragt haben.
Der
Angeklagte H. soll örtlicher Repräsentant der Gesellschaft des E. und
gleichzeitig Inhaber einer Werbeagentur gewesen sein.
Aufgrund
einer gemeinsam getroffenen Absprache soll der H. mit seiner Werbeagentur die
Wiederwahlkampagne des S. unterstützt haben und dafür im Gegenzug Unterstützung
und vertrauliche Informationen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren
erhalten haben.
In
der Folge sollen H. und E. Rechnungen eines weiteren Unternehmens für die
Entwicklung eines Wahlkampfkonzeptes für den S. in Höhe von rund 8.000,00 Euro
beglichen haben. Der S. soll im Gegenzug angeordnet haben, dass bis Mitte April
2014 dem Unternehmen des E. ein positiver Bescheid zu erteilen sei. In der
Folge seien über Scheinrechnungen von dem Unternehmen des E. weitere 3.500,00
Euro für die Wahlkampfkampagne des S. gezahlt worden.
Bei
der Landratswahl im Jahre 2014 unterlag der S. dann seiner Mitbewerberin in der
Stichwahl. Der Antrag des Unternehmens des E. auf Erteilung der begehrten
Genehmigung wurde im August 2014 abgelehnt.
Die
Angeklagten S. und H. haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Der E. hat
die Zahlungen bestätigt, bestreitet jedoch einen Zusammenhang mit einer die
Genehmigung begünstigenden Wahlkampffinanzierung.
Im
Fall einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn
Jahren.
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