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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminaufhebung und weitere Termine im Verfahren gegen Dirk S. und andere

17.02.2019, Halle (Saale) – 4

  • Landgericht Halle

Im Verfahren gegen den vormaligen Landrat des Landkreises

Mansfeld Südharz sowie zwei weitere Mitangeklagte ist der Termin am 19.02.2019 aufgehoben worden. 

Stattdessen sind über die bereits bestehenden Termine hinaus weitere Termine

anberaumt worden.

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden

Übersicht

 

Bestechung und Bestechlichkeit im

Mansfelder Land

 

Tag, Uhrzeit

01.02.19, 09:00

; 08.02.19, 09:00 ; 01.03.19,

09:00 ; 05.03.19,

09:00 ; 26.03.19,

09:00 ; 01.04.19,

09:00 ; 17.04.19,

09:00 ; 02.05.19,

14:00 ; 14.05.19,

14:00 ; 27.05.19,

09:00 ; 04.06.19,

09:00 ; 26.06.19,

14:00 ; 16.07.19,

14:00 ; 15.08.19,

09:00

 

Raum 96

 

13 KLs 14/18

 

(aus der PM vom 31.01.2019)

 

Der

Angeklagte S. ist im Dezember 1970 geboren, der Angeklagte E. im April 1979,

der Angeklagte H. im Mai 1959.

 

Den

Angeklagten wird Bestechlichkeit bzw. Bestechung zur Last gelegt.

 

Der

Angeklagte S. soll seit 2007 Landrat und Verwaltungsleiter des Landkreises

Mansfeld-Südharz gewesen sein und ein Interesse daran gehabt haben, im Jahre

2014 wieder gewählt zu werden. Der Angeklagte E. soll als Geschäftsführer einer

Consulting-, Entwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft im Jahre 2012 beim

Landkreis Mansfeld-Südharz die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen

Genehmigung für die Errichtung von 15 Windkraftanlagen beantragt haben.

 

Der

Angeklagte H. soll örtlicher Repräsentant der Gesellschaft des E. und

gleichzeitig Inhaber einer Werbeagentur gewesen sein.

 

Aufgrund

einer gemeinsam getroffenen Absprache soll der H. mit seiner Werbeagentur die

Wiederwahlkampagne des S. unterstützt haben und dafür im Gegenzug Unterstützung

und vertrauliche Informationen im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren

erhalten haben.

 

In

der Folge sollen H. und E. Rechnungen eines weiteren Unternehmens für die

Entwicklung eines Wahlkampfkonzeptes für den S. in Höhe von rund 8.000,00 Euro

beglichen haben. Der S. soll im Gegenzug angeordnet haben, dass bis Mitte April

2014 dem Unternehmen des E. ein positiver Bescheid zu erteilen sei. In der

Folge seien über Scheinrechnungen von dem Unternehmen des E. weitere 3.500,00

Euro für die Wahlkampfkampagne des S. gezahlt worden.

 

Bei

der Landratswahl im Jahre 2014 unterlag der S. dann seiner Mitbewerberin in der

Stichwahl. Der Antrag des Unternehmens des E. auf Erteilung der begehrten

Genehmigung wurde im August 2014 abgelehnt.

 

Die

Angeklagten S. und H. haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen. Der E. hat

die Zahlungen bestätigt, bestreitet jedoch einen Zusammenhang mit einer die

Genehmigung begünstigenden Wahlkampffinanzierung.

 

Im

Fall einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zehn

Jahren.

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