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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Verurteilung zweier Angeklagter durch das Landgericht Halle am 08.02.2019
wegen Körperverletzungshandlungen am 01.05.2017
21.03.2019, Halle (Saale) – 9
- Landgericht Halle
Die aktuelle
Presseberichterstattung zu einem vor dem Landgericht Halle vom 10.01.2019 bis
zum 08.02.2019 geführten Strafverfahren
(Az. 3 KLs 18/18) gibt Anlass zu folgenden Erläuterungen:
Gegenstand
der Anklage waren zwei Vorwürfe der gefährlichen bzw. einfachen vorsätzlichen
Körperverletzung im Zusammenhang mit der - abgesagten - Demonstration am 01.05.
2017. Danach sollen die Angeklagten wahllos Steine auf einen Passanten geworfen
und diesen am Knie verletzt haben. Einer der Angeklagten sollte darüber hinaus
einem weiteren Passanten mehrfach mit einem Starkstromkabel auf den Kopf geschlagen
haben, so dass dieser eine blutende Wunde und eine Gehirnerschütterung davon
getragen habe.
Die vor der
Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht nur die Anklagevorwürfe
bestätigt, sie hat darüber hinaus ergeben, dass die Angeklagten aus Frust über
die Absage der geplanten Demonstration Jagd auf Gegendemonstranten gemacht
haben und dabei eine erhebliche Gewaltbereitschaft und eine rechtsfeindliche
Gesinnung an den Tag gelegt haben. Diese Gesichtspunkte wurden strafschärfend
berücksichtigt und führten zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von einem Jahr
und zwei Wochen (ausgesetzt zur Bewährung) bzw. von 3 Jahren und 6
Monaten.
Die
Zugehörigkeit der Angeklagten zu einem ?Netzwerk? oder einer Bande im Sinne
einer terroristischen Vereinigung war nicht Gegenstand der Anklage - und konnte
es wegen der insoweit bestehenden Zuständigkeit des Generalbundesanwalts auch
gar nicht sein. Die hiesige Strafkammer war wegen der sogenannten
?Abgrenzungsfunktion? der Anklageschrift daran gehindert, eine Verurteilung auf
Sachverhalte und Gesichtspunkte zu stützen, die außerhalb der Grenzen des
Sachverhaltes liegen, der Gegenstand der Anklage ist. Das Urteil des Landgerichts
Halle schließt die gesonderte Verfolgung von Straftaten nach § 129a
Strafgesetzbuch durch die insoweit zuständigen Justizbehörden nicht aus.
Den
angeklagten Sachverhalt hatte die Kammer allerdings dahingehend zu prüfen, ob
über den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung hinaus auch der Vorwurf
des (schweren) Landfriedensbruches gerechtfertigt war. Die Kammer hat diese
Frage verneint unter Hinweis darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes
hierfür Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen ?aus einer Menschenmenge in einer
die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise? begangen werden müssen. Dies hat
die Kammer nicht feststellen können, da die Angeklagten und ihre Begleiter die
vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine ?Menschenmenge? nicht
erfüllten und auch keine besonderen äußeren Umstände vorlagen, die eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchten ließen.
Der
Sachverhalt, der Gegenstand der Anklage war, konnte somit durch die Kammer im Laufe
der Beweisaufnahme auch ohne Auswertung weiterer Mobiltelefone in einer Breite
und Tiefe aufgeklärt werden, dass eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen möglich
war, die jedenfalls in einem Falle nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden
konnten.
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