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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Verurteilung zweier Angeklagter durch das Landgericht Halle am 08.02.2019
wegen Körperverletzungshandlungen am 01.05.2017

21.03.2019, Halle (Saale) – 9

  • Landgericht Halle

Die aktuelle

Presseberichterstattung zu einem vor dem Landgericht Halle vom 10.01.2019 bis

zum 08.02.2019  geführten Strafverfahren

(Az. 3 KLs 18/18) gibt Anlass zu folgenden Erläuterungen:

 

Gegenstand

der Anklage waren zwei Vorwürfe der gefährlichen bzw. einfachen vorsätzlichen

Körperverletzung im Zusammenhang mit der - abgesagten - Demonstration am 01.05.

2017. Danach sollen die Angeklagten wahllos Steine auf einen Passanten geworfen

und diesen am Knie verletzt haben. Einer der Angeklagten sollte darüber hinaus

einem weiteren Passanten mehrfach mit einem Starkstromkabel auf den Kopf geschlagen

haben, so dass dieser eine blutende Wunde und eine Gehirnerschütterung davon

getragen habe.

 

Die vor der

Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht nur die Anklagevorwürfe

bestätigt, sie hat darüber hinaus ergeben, dass die Angeklagten aus Frust über

die Absage der geplanten Demonstration Jagd auf Gegendemonstranten gemacht

haben und dabei eine erhebliche Gewaltbereitschaft und eine rechtsfeindliche

Gesinnung an den Tag gelegt haben. Diese Gesichtspunkte wurden strafschärfend

berücksichtigt und führten zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von einem Jahr

und zwei Wochen (ausgesetzt zur Bewährung) bzw. von 3 Jahren und 6

Monaten.

 

Die

Zugehörigkeit der Angeklagten zu einem ?Netzwerk? oder einer Bande im Sinne

einer terroristischen Vereinigung war nicht Gegenstand der Anklage - und konnte

es wegen der insoweit bestehenden Zuständigkeit des Generalbundesanwalts auch

gar nicht sein. Die hiesige Strafkammer war wegen der sogenannten

?Abgrenzungsfunktion? der Anklageschrift daran gehindert, eine Verurteilung auf

Sachverhalte und Gesichtspunkte zu stützen, die außerhalb der Grenzen des

Sachverhaltes liegen, der Gegenstand der Anklage ist. Das Urteil des Landgerichts

Halle schließt die gesonderte Verfolgung von Straftaten nach § 129a

Strafgesetzbuch durch die insoweit zuständigen Justizbehörden nicht aus.

 

Den

angeklagten Sachverhalt hatte die Kammer allerdings dahingehend zu prüfen, ob

über den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung hinaus auch der Vorwurf

des (schweren) Landfriedensbruches gerechtfertigt war. Die Kammer hat diese

Frage verneint unter Hinweis darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes

hierfür Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen ?aus einer Menschenmenge in einer

die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise? begangen werden müssen. Dies hat

die Kammer nicht feststellen können, da die Angeklagten und ihre Begleiter die

vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine ?Menschenmenge? nicht

erfüllten und auch keine besonderen äußeren Umstände vorlagen, die eine

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit befürchten ließen.

 

 

 

 

 

Der

Sachverhalt, der Gegenstand der Anklage war, konnte somit durch die Kammer im Laufe

der Beweisaufnahme auch ohne Auswertung weiterer Mobiltelefone in einer Breite

und Tiefe aufgeklärt werden, dass eine Verurteilung zu Freiheitsstrafen möglich

war, die jedenfalls in einem Falle nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden

konnten.

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