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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau April 2020

30.03.2020, Halle (Saale) – 9

  • Landgericht Halle

Bestechung im Mansfelder Land

 

Tag, Uhrzeit

04.03.20, 09:30

; 05.03.20, 09:30 ; 09.03.20,

09:30 ; 11.03.20,

09:30 ; 16.03.20,

09:30 ; 30.03.20,

; 01.04.20, ; 03.04.20, ; 06.04.20, ; 08.04.20, ; 17.04.20,

08:00 ; 08.05.20,

09:00 ; 28.05.20,

09:30 ; 03.06.20,

09:30

 

Raum 169

 

2 KLs 13/18

 

Das Verfahren wird voraussichtlich an den oben genanntenTerminen

fortgesetzt, die übrigen Termine sind aufgehoben.

 

 

 

Zur Erinnerung:

 

Dem

im Mai 1979 geborenen Angeklagten wird Bestechung, Beihilfe zur Untreue und

Betrug zur Last gelegt.

 

Der

Angeklagte sei faktischer Mitgeschäftsführer eines Küchenstudios in Eisleben

gewesen. Anfang 2009 soll er mit dem damaligen Landrat S. verabredet haben,

dass das Unternehmen des Angeklagten einen 

in keiner Planung vorgesehenen Auftrag zur Sanierung der Kantine des

Landratsamtes erhalten solle und der S. im Gegenzug vom Angeklagten noch nicht

näher bezifferte geldwerte Vorteile erhalten solle.

 

Auf

der Grundlage dieser Vereinbarung soll der S. für den Landkreis das Unternehmen

des Angeklagten mit dem Umbau des Lüftungssystems der Küche beauftragt haben,

wobei der Auftrag auf zwei getrennte Aufträge aufgeteilt worden sei, um nicht

die Grenze von 99.000,00 Euro zu überschreiten, bis zu der der S. eigenhändig

Aufträge vergeben durfte. Der Angeklagte soll dem S. dabei wahrheitswidrig

vorgespiegelt haben, die Arbeiten vollständig und mit seinem Unternehmen

ausführen zu wollen, während er tatsächlich von Anfang an die Absicht gehabt

habe, nur das Abluftsystem umzubauen zu lassen und sich hierfür eines anderen

Unternehmens zu bedienen. Als Gegenleistung für die Auftragserteilung soll der

Angeklagte über sein Unternehmen - durch Scheinrechnungen getarnt - insgesamt

22.957,50 Euro an den S. gezahlt haben, die von Anfang an in das überteuerte

Angebot des Unternehmens eingepreist gewesen seien. Dem Landkreis sei durch die

in Verantwortung des Angeklagten vorgetäuschten oder überhöht abgerechneten

Leistungen ein Schaden von mindestens 100.000,00 Euro netto entstanden.

 

In

der Folge sei dem Unternehmen des Angeklagten dann auch ein Auftrag für die

neue Geräte-Ausstattung der Küche erteilt worden. Um dem Unternehmen zu Lasten

des Landkreises weitere Mittel zukommen zu lassen, von denen dieses dann

Zahlungen an den S. erbringen sollte, soll der Angeklagte in Absprache mit S.

drei frei erfundene Nachtragsaufträge erhalten haben. Über Scheingeschäfte soll

der S. dann mindestens 26.000,00 Euro erhalten haben.

 

Der

Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten.

 

Im

Falle einer Verurteilung drohen Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr und

fünfzehn Jahren.

 

Vergewaltigung in Schkopau

 

Tag, Uhrzeit

03.04.20, 09:00

; 07.04.20, 10:00 ; 08.04.20,

09:00 ; 14.04.20,

09:00 ; 17.04.20,

09:00

 

Raum 187

 

3 KLs 3/20

 

Dem

im März 1975 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung sowie Körperverletzung

und Bedrohung zur Last gelegt.

 

Er

soll sich im November 2019 in dem von seiner getrennt lebenden Ehefrau an dieser

vergangen haben. Im Anschluss daran soll er die Frau gewürgt und damit bedroht

haben, sie und ihre Mutter zu töten, falls sie seine Kinder anfassen oder sehen

wolle.

 

Der

Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass man einvernehmlichen Geschlechtsverkehr

gehabt habe.

 

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

 

Steuerhinterziehung in Halle

 

Tag, Uhrzeit

07.04.20, 09:30

; 09.04.20, 09:00 ; 14.04.20,

09:30 ; 16.04.20,

09:30 ; 22.04.20,

09:30 ; 24.04.20,

09:30 ; 28.04.20,

09:30

 

Raum 169

 

2 KLs 7/19

 

Dem

im August 1961 geborenen Angeklagten wird Steuerhinterziehung in 17 Fällen zur

Last gelegt.

 

Er

sei zwischen Juni 2010 und Oktober 2010 Geschäftsführer und zu 90 % Gesellschafter

eines in Halle ansässigen und in der Rechtsform einer GmbH geführten

Unternehmens gewesen.

 

Für

die Jahre 2009 bis 2010 soll er unrichtige Erklärungen zur Körperschaftssteuer,

zur Gewerbesteuer, zur Umsatzsteuer und zur Einkommenssteuer abgegeben haben.

So soll er beispielsweise verdeckte Gewinnausschüttungen ebenso verschwiegen

haben wie tatsächlich erzielte Einkünfte haben. Auf diese Weise habe er für das

Unternehmen steuerliche Vorteile in Höhe von mehr als 210.000,00 Euro und für

sich selbst in Höhe von rund 44.000,00 Euro bewirkt.

 

Der

Angeklagte hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass seine Angaben

zutreffend gewesen seien, da die Aktivitäten des Unternehmens im maßgeblichen

Zeitraum bereits in die Russische Föderation verlagert gewesen seien, wo dass

ab 2009 in Deutschland keine Verpflichtung mehr zur Abgabe von

Steuererklärungen bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft hält dies aus

rechtlichen wie tatsächlichen Gründen für unzutreffend.

 

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Gesamtfreiheitsstrafe, die rein rechnerisch

bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe betragen könnte.

 

Betäubungsmittelhandel in Weißenfels

und anderen Orten

 

Tag, Uhrzeit

14.04.20, 09:00

; 16.04.20, 09:00 ; 24.04.20,

09:00 ; 15.05.20,

09:00 ; 04.06.20,

09:00

 

Raum 96

 

13c KLs 1/20

 

Der

Angeklagte O. ist im März 1967 geboren, der Angeklagte M. im Februar 1969.

 

Dem

O. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Fahren

ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zur Last gelegt, dem M. Beihilfe hierzu sowie

unerlaubter Waffenbesitz.

 

Der

O. soll über Jahre hinweg in Weißenfels, Magdeburg und Naumburg mit Amphetamin-

und Methamphetamin-Gemischen ghandelt haben, die er selbst in großen Mengen

hergestellt habe. Der M. habe ihm dabei bei Transport und Lagerung sowie als

Fahrer geholfen.

 

So

soll der O. am 20.08.2019 einem Kurier einen Tüte mit rund 500 Gramm

Methamphetamin übergeben haben, die dieser Kurier an eine Käuferin nach

Weißenfels überbringen sollte. Der M. soll hierfür in Kenntnis der Umstände

seinen Pkw zur Verfügung gestellt haben. Das Fahrzeug sei dann einer

Polizeikontrolle unterzogen worden, in deren Rahmen das Rauschgift

sichergestellt wurde.

 

Im

Oktober soll der O. dann einem anderen Kunden rund 5 Kg Amphetaminpaste

verkauft haben, wobei ihm erneut der M. geholfen haben soll.

 

Ab

Oktober 2019 sollen die beiden Angeklagten zusammen mit zwei Mittätern in einer

Wohnung in Magdeburg Methamphetamin-Gemisch hergestellt haben, um es später

weiter zu verkaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 01.11.2019 seien

mehr las 5 Kilo verkaufsfertigen Ampetamin-Koffein-Gemischs sichergestellt

worden, außerdem rund 7 kg eines Amphetamingemisches , welches noch weiter zu

verarbeiten war.

 

Ferner

soll der O. zwischen Juli und Oktober 2019 wiederholt ohne Fahrerlaubnis den

Pkw des M. benutzt haben, den dieser ihm in Kenntnis der Umstände überlassen

haben soll.

 

Der

O. hat sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen, der M. hat sie in Abrede

gestellt.

 

Im

Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die rechnerisch bis zu 15

Jahren reichen können.

 

Betäubungsmittelhandel in Eisleben

 

Tag, Uhrzeit

15.04.20, 09:00

; 16.04.20, 09:00 ; 27.04.20,

09:00 ; 28.04.20,

09:00

 

Raum 187

 

3 KLs 28/18

 

Dem

im Januar 1984 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit

Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im Dezember 2017 von seiner Wohnung

in Eisleben aus unerlaubt mit Crystal, Kokain und Marihuana gehandelt haben,

wobei er einen Softballschläger und drei Elektroschocker bereit gehalten habe,

um seine Drogengeschäfte abzusichern.

 

Der

Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass die bei ihm aufgefundenen

Betäubungsmittel und Utensilien seine seien.

 

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Diebstahl und Körperverletzung in

Halle

 

Tag, Uhrzeit

15.04.20, 13:00

; 20.04.20, 09:30 ; 27.04.20,

09:30 ; 29.04.20,

09:30 ; 30.04.20,

09:30

 

Raum 169

 

16 KLs 16/18

 

Gegen

den im Mai 1993 geborenen Angeklagten liegen mehrere Anklagen vor, mit dem ihm

wiederholter Diebstahl alkoholischer Getränke aus Lebensmittelläden in Halle

zur Last gelegt wird.

 

Daneben

wird ihm auch gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli

2016 in der Neustädter Passage in Halle im Zuge einer heftigen

Auseinandersetzung einen anderen Mann, der bereits auf dem Boden gelegen habe,

ohne Rechtfertigungsgrund und mit gezielter Verletzungsabsicht von oben mit

Wuchte mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf getreten habe. Der Geschädigte soll

durch den Tritt eine offene blutende Verletzung der Kopfhaut und -schwarte mit

klaffender Hautzerreißung davon getragen haben, außerdem einen Nasenbeinbruch

und den Bruch eines Schneidezahnes. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

 

Im

Januar 2017 soll er in stark alkoholisiertem Zustand einen Rettungssanitäter

während eines Noteinsatzes angegriffen und getreten haben.

 

Das

Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) begonnen worden.

Die psychiatrische Begutachtung habe aber ergeben, dass bei dem Angeklagten

eine psychische Erkrankung vorliege, die zur Aufhebung oder Minderung der

Schuldfähigkeit führen könnte, die aber statt einer Bestrafung die Unterbringung

in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen könnte. Über eine

solche Unterbringung kann nur einer Strafkammer des Landgerichts entscheiden.

 

Räuberische Erpressung und

gefährliche Körperverletzung in Halle

 

Tag, Uhrzeit

24.04.20, 09:00

; 08.05.20, 09:00 ; 14.05.20,

09:00 ; 02.06.20,

09:00

 

Raum 123

 

14 KLs 16/19

 

Der

Angeklagte H. ist im Januar 1999 geboren, der Angeklagte B. im Januar 2000.

 

Den

Angeklagten wird gemeinschaftlich begangene räuberische Erpressung in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt, dem H. darüber

hinaus ein Fall der gefährlichen Körperverletzung.

 

Die

beiden Angeklagten sollen am 16.04.2019 in Halle einen Mann mit einem

Klappmesser bedroht, ihn geschlagen und getreten haben und ihn so gezwungen

haben, ihnen 30,00 Euro und sein Mobiltelefon herauszugeben.

 

Der

H. soll dem Geschädigten danach mit dem Klappmessereinen gezielten Stich in die

linke Gesäßhälfte zugefügt haben.

 

Der

H. hat keine Angaben zur Sache gemacht, der B. hat die Vorwürfe bestritten.

 

Im

Falle einer Verurteilung kommt im Hinblick darauf, dass die Angeklagten zur

Tatzeit Heranwachsende waren, die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht,

das Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren vorsieht.

 

Diebstahl und Betäubungsmittelhandel

in Halle

 

Tag, Uhrzeit

30.04.20, 09:00

; 07.05.20, 09:00 ; 12.05.20,

09:00

 

Raum 123

 

10a KLs 21/19

 

Dem

im März 1989 geborenen Angeklagten werden Einbruchsdiebstahl sowie unerlaubter

Handel mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

 

Er

soll im Februar 2019 in eine Erdgeschosswohnung in Halle eingebrochen und dort

eine Spiegelreflexkammer, ein Mobiltelefon, neun Armbanduhren und Schmuck sowie

Laptops mit einem Gesamtwert von etwa 8.000,00 Euro entwendet haben.

 

Im

März 2019 soll er in Halle als Fahrradfahrer einer Polizeikontrolle unterzogen

worden sein, wobei bei ihm zwei mit Metamphetamin gefüllte Folienbeutel

aufgefunden worden seien, welcher er gewinnbringend habe weiterverkaufen

wollen. Außerdem habe er zu Absicherung seiner Drogengeschäfte ein Klappmesser

bei sich geführt.

 

Der

Angeklagte hat sich geständig eingelassen.

 

Es

droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn nicht das Gericht

unter Würdigung der Gesamtumstände von einem minder schweren Fall ausgeht.

 

 

 

 

 

Hinweise

zu Film- und Fotoaufnahmen

 

im

Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren

 

 

 

Vertretern der Medien, die sich

 

-      

durch einen gültigen Presseausweis oder

 

-      

durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes,

das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die

Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet,

 

ausweisen

können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfange gestattet:

 

 

 

 

 

1.

 

Bei

Sitzungen in den Räumen des Landgerichtsgebäudes am Hansering sind Aufnahmen in

folgendem Umfange zugelassen:

 

 

 

a) Im Sitzungssaal:

 

Zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis zum Aufruf der Sache durch den

Vorsitzenden oder den von ihm ersuchten Justizbediensteten (Protokollkraft,

Wachtmeister etc.)

 

 

 

b) Im sonstigen Gebäude:

 

In dem Bereich des Landgerichtsgebäudes, der sich auf derselben Etage

befindet wie

der Sitzungssaal, und von dem aus die Eingangstür des Sitzungssaales ohne

technische Hilfsmittel zu sehen ist,

 

soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und

insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum

Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden.

Anordnungen der Wachtmeister ist

in jedem Falle Folge zu leisten.

 

Einzelfallanordnungen des/der Vorsitzenden haben Vorrang.

 

 

 

2.

 

Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Eine Einzelgenehmigung erteilt für die in 1a) und

b) genannten Bereiche der jeweilige Vorsitzende, im Übrigen die Pressestelle

des Landgerichts oder die Wachtmeisterei. Die Erteilung der Einzelgenehmigung

kann formlos erfolgen.

 

 

 

 

 

Die vorstehenden Regeln gelten

grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der herrschenden CoV-19-Pandemie.

 

 

 

Zu beachten sind aber die

hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.

 

 

 

Hierzu

heißt es in Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

 

 

 

§

1

 

Veranstaltungen,

Versammlungen,

 

Zusammenkünfte

und Ansammlungen

 

 

 

(1)

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem

Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit

mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden.

 

 

 

(2)

Ausgenommen sind Veranstaltungen,

die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der

Daseinsfür- und -versorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere

Veranstaltungen (?) , der Gerichte (?)

 

 

 

(?)

 

 

 

 

 

(4)

Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen,

Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes

 

sicherzustellen:

 

1.    

zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand

von 1,5 Metern eingehalten und

 

2.    

die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten

muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die

Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer

von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen

Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen,

 

3.    

Personen mit erkennbaren

Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind

auszuschließen;

 

4.    

Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten

14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu

Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen

sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten:

 

5.    

aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie

Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette.

 

 

 

Dabei

gilt, dass im Sitzungssaal Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 der Entscheidung

des Vorsitzenden im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse vorbehalten

sind.

 

 

 

 

 

Pressevertreter werden

daher gebeten, den Mindestabstand zu den übrigen Beteiligten einzuhalten und

auch im Übrigen die in § 1 Abs. 4 der Verordnung angesprochenen Verhaltensregeln

zu respektieren.

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

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