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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminänderungen und weitere Prozessauftakte im April in Strafsachen

08.04.2020, Halle (Saale) – 10

  • Landgericht Halle

Betäubungsmittelhandel in Weißenfels

und anderen Orten

 

 

 

Das folgende Verfahren sollte am 14.04.2020 beginnen.

Nunmehr sind alle Termine aufgehoben, weil einer der Angeklagten noch begutachtet

werden soll.

 

Die neuen Termine werden in der gewohnten Weise bekannt

gegeben.

 

Tag, Uhrzeit

14.04.20,

 

Raum 96

 

13c KLs 1/20

 

Der

Angeklagte O. ist im März 1967 geboren, der Angeklagte M. im Februar 1969.

 

Dem

O. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Fahren

ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zur Last gelegt, dem M. Beihilfe hierzu sowie

unerlaubter Waffenbesitz.

 

Der

O. soll über Jahre hinweg in Weißenfels, Magdeburg und Naumburg mit Amphetamin-

und Methamphetamin-Gemischen gehandelt haben, die er selbst in großen Mengen

hergestellt habe. Der M. habe ihm dabei bei Transport und Lagerung sowie als

Fahrer geholfen.

 

So

soll der O. am 20.08.2019 einem Kurier eine Tüte mit rund 500 Gramm

Methamphetamin übergeben haben, die dieser Kurier an eine Käuferin nach

Weißenfels überbringen sollte. Der M. soll hierfür in Kenntnis der Umstände

seinen Pkw zur Verfügung gestellt haben. Das Fahrzeug sei dann einer

Polizeikontrolle unterzogen worden, in deren Rahmen das Rauschgift

sichergestellt wurde.

 

Im

Oktober soll der O. dann einem anderen Kunden rund 5 Kg Amphetaminpaste

verkauft haben, wobei ihm erneut der M. geholfen haben soll.

 

Ab

Oktober 2019 sollen die beiden Angeklagten zusammen mit zwei Mittätern in einer

Wohnung in Magdeburg Methamphetamin-Gemisch hergestellt haben, um es später

weiter zu verkaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 01.11.2019 seien

mehr als 5 Kilo verkaufsfertigen Amphetamin-Koffein-Gemischs sichergestellt

worden, außerdem rund 7 kg eines Amphetamingemisches , welches noch weiter zu

verarbeiten war.

 

Ferner

soll der O. zwischen Juli und Oktober 2019 wiederholt ohne Fahrerlaubnis den

Pkw des M. benutzt haben, den dieser ihm in Kenntnis der Umstände überlassen

haben soll.

 

Der

O. hat sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen, der M. hat sie in Abrede

gestellt.

 

Im

Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die rechnerisch bis zu 15

Jahren reichen können.

 

Diebstahl und Körperverletzung in

Halle

 

 

 

Im nachstehenden

Verfahren sind die Termine vom 15.04. und 20.04. aufgehoben worden.

Prozessauftakt ist nunmehr voraussichtlich der 27.04.

 

Tag, Uhrzeit

27.04.20, 09:30

; 29.04.20, 09:30 ; 30.04.20,

09:30

 

Raum 169

 

16 KLs 16/18

 

Gegen

den im Mai 1993 geborenen Angeklagten liegen mehrere Anklagen vor, mit dem ihm

wiederholter Diebstahl alkoholischer Getränke aus Lebensmittelläden in Halle

zur Last gelegt wird.

 

Daneben

wird ihm auch gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli

2016 in der Neustädter Passage in Halle im Zuge einer heftigen

Auseinandersetzung einen anderen Mann, der bereits auf dem Boden gelegen habe,

ohne Rechtfertigungsgrund und mit gezielter Verletzungsabsicht von oben mit

Wuchte mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf getreten habe. Der Geschädigte soll

durch den Tritt eine offene blutende Verletzung der Kopfhaut und -schwarte mit

klaffender Hautzerreißung davon getragen haben, außerdem einen Nasenbeinbruch

und den Bruch eines Schneidezahnes. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

 

Im Januar

2017 soll er in stark alkoholisiertem Zustand einen Rettungssanitäter während

eines Noteinsatzes angegriffen und getreten haben.

 

 

 

Das

Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) begonnen worden.

Die psychiatrische Begutachtung habe aber ergeben, dass bei dem Angeklagten

eine psychische Erkrankung vorliege, die zur Aufhebung oder Minderung der

Schuldfähigkeit führen könnte, die aber statt einer Bestrafung die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen könnte.

Über eine solche Unterbringung kann nur einer Strafkammer des Landgerichts

entscheiden.

 

Versuchter Totschlag in Halle

 

Tag, Uhrzeit

21.04.20, 08:30

; 29.04.20, 08:30

 

Raum 141

 

1 Ks 1/20

 

Dem

im April 1989 geborenen Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in zwei

Fällen sowie versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

in einem weiteren Fall zur Last gelegt.

 

Er

soll im September 2019 in der mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung in

der Frankestraße in Halle aus unbegründeter Eifersucht seine Frau mit Fäusten

geschlagen und mit schweren Arbeitsschuhen getreten und ihr mit einem

Küchenmesser Schnitt- und Ritzverletzungen an Arm und Oberschenkel zugefügt

haben.

 

Nur

vier Tage später soll er seine Ehefrau erneut so heftig geschlagen und getreten

haben, dass sie rund drei Wochen stationär behandelt werden musste.

 

Am

22.10.2019 soll er dann vor dem Gebäude des Jugendamtes in der

Albert-Schweitzer-Straße in Halle auf seine Ehefrau gewartet und dann versucht

haben, mit einer Haushaltsschere auf sie einzustechen, was nur durch das

Eingreifen eines Passanten habe verhindert werden können.

 

Der

Angeklagte hat die Vorwürfe nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sich aber

nicht im Detail zum Tatgeschehen geäußert.

 

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 10

Monaten bis höchstens 15 Jahren.

 

Sicherungsverfahren wegen

Körperverletzung in Naumburg

 

Tag, Uhrzeit

23.04.20, 09:30

; 04.05.20, 09:30

 

Raum 169

 

16 KLs 2/20

 

Dem

im August 1989 geborenen Beschuldigten werden drei Fälle der (teils versuchten)

Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt.

 

Er

soll im Juli 2019 im Eingangsbereich einer Praxis für Psychiatrie in Naumburg

einen der Ärzte mit einer Bierflasche beworfen und dann körperlich angegriffen

haben, weil dieser ihm nicht die gewünschten Medikamente aushändigen wollte.

Mit Hilfe eines weiteren Arztes habe der Beschuldigte überwältigt werden

können.

 

Im

Oktober 2019 soll der Beschuldigte in der Nähe einer Baustelle in Naumburg eine

70--jährige Passantin gezielt mit Schottersteinen beworfen haben, wobei diese

eine leichte Verletzung am Bein davon getragen habe. Am Nachmittag desselben

Tages soll der Beschuldigte eine Polizeibeamtin mit der Faust geschlagen haben,

also diese das gegen den Angeklagten ausgesprochene Hausverbot hinsichtlich des

Burgenlandklinikums durchsetzen wollte.

 

Ebenfalls

im Oktober soll der Beschuldigte im Frühstücksraum einer Obdachloseneinrichtung

in Naumburg einen anderen Mann mit der Faust geschlagen haben.

 

Da

der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung im Zustand der

Schuldunfähigkeit gehandelt haben soll, kommt statt einer Strafe die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

 

 

 

 

 

Hinweise

zu Film- und Fotoaufnahmen

 

im

Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren

 

 

 

Vertretern der Medien, die sich

 

-      

durch einen gültigen Presseausweis oder

 

-      

durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes,

das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die

Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet,

 

ausweisen

können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfange

gestattet:

 

 

 

 

 

1.

 

Bei

Sitzungen in den Räumen des Landgerichtsgebäudes am Hansering sind Aufnahmen in

folgendem Umfange zugelassen:

 

 

 

a) Im Sitzungssaal:

 

Zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis zum Aufruf der Sache durch den

Vorsitzenden oder den von ihm ersuchten Justizbediensteten (Protokollkraft,

Wachtmeister etc.)

 

 

 

b) Im sonstigen Gebäude:

 

In dem Bereich des Landgerichtsgebäudes, der sich auf derselben Etage

befindet wie

der Sitzungssaal, und von dem aus die Eingangstür des Sitzungssaales ohne

technische Hilfsmittel zu sehen ist,

 

soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und

insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum

Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden.

Anordnungen der Wachtmeister ist

in jedem Falle Folge zu leisten.

 

Einzelfallanordnungen des/der Vorsitzenden haben Vorrang.

 

 

 

2.

 

Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Eine Einzelgenehmigung erteilt für die in 1a) und

b) genannten Bereiche der jeweilige Vorsitzende, im Übrigen die Pressestelle

des Landgerichts oder die Wachtmeisterei. Die Erteilung der Einzelgenehmigung

kann formlos erfolgen.

 

 

 

 

 

Die vorstehenden Regeln gelten

grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der herrschenden CoV-19-Pandemie.

 

 

 

Zu beachten sind aber die

hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.

 

 

 

Hierzu

heißt es in der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

 

 

 

§

1

 

Veranstaltungen,

Versammlungen,

 

Zusammenkünfte

und Ansammlungen

 

 

 

(1)

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem

Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit

mehr als zwei Personen dürfen nicht

stattfinden.

 

 

 

(2)

Ausgenommen sind Veranstaltungen,

die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der

Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere

Veranstaltungen (?) , der Gerichte

(?)

 

 

 

(?)

 

 

 

 

 

(4)

Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen,

Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin

Folgendes

 

sicherzustellen:

 

1.    

zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand

von 1,5 Metern eingehalten und

 

2.    

die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben

enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und

Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der

Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung

aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig

auszuhändigen,

 

3.    

Personen mit erkennbaren

Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind

auszuschließen;

 

4.    

Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der

letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu

Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen

sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten:

 

5.    

aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie

Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette.

 

 

 

Dabei

gilt nach dem auf der Grundlage von § 19 der genannten Verordnung ergangenen

Erlass vom 25.03.2020, dass im Sitzungssaal Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis

5 der Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen

Befugnisse vorbehalten sind.

 

 

 

 

 

Pressevertreter werden

daher gebeten, den Mindestabstand zu den übrigen Beteiligten einzuhalten und auch

im Übrigen die in § 1 Abs. 4 der Verordnung angesprochenen Verhaltensregeln zu respektieren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

 

 

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

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