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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Terminänderungen und weitere Prozessauftakte im April in Strafsachen
08.04.2020, Halle (Saale) – 10
- Landgericht Halle
Betäubungsmittelhandel in Weißenfels
und anderen Orten
Das folgende Verfahren sollte am 14.04.2020 beginnen.
Nunmehr sind alle Termine aufgehoben, weil einer der Angeklagten noch begutachtet
werden soll.
Die neuen Termine werden in der gewohnten Weise bekannt
gegeben.
Tag, Uhrzeit
14.04.20,
Raum 96
13c KLs 1/20
Der
Angeklagte O. ist im März 1967 geboren, der Angeklagte M. im Februar 1969.
Dem
O. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen sowie Fahren
ohne Fahrerlaubnis in 11 Fällen zur Last gelegt, dem M. Beihilfe hierzu sowie
unerlaubter Waffenbesitz.
Der
O. soll über Jahre hinweg in Weißenfels, Magdeburg und Naumburg mit Amphetamin-
und Methamphetamin-Gemischen gehandelt haben, die er selbst in großen Mengen
hergestellt habe. Der M. habe ihm dabei bei Transport und Lagerung sowie als
Fahrer geholfen.
So
soll der O. am 20.08.2019 einem Kurier eine Tüte mit rund 500 Gramm
Methamphetamin übergeben haben, die dieser Kurier an eine Käuferin nach
Weißenfels überbringen sollte. Der M. soll hierfür in Kenntnis der Umstände
seinen Pkw zur Verfügung gestellt haben. Das Fahrzeug sei dann einer
Polizeikontrolle unterzogen worden, in deren Rahmen das Rauschgift
sichergestellt wurde.
Im
Oktober soll der O. dann einem anderen Kunden rund 5 Kg Amphetaminpaste
verkauft haben, wobei ihm erneut der M. geholfen haben soll.
Ab
Oktober 2019 sollen die beiden Angeklagten zusammen mit zwei Mittätern in einer
Wohnung in Magdeburg Methamphetamin-Gemisch hergestellt haben, um es später
weiter zu verkaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 01.11.2019 seien
mehr als 5 Kilo verkaufsfertigen Amphetamin-Koffein-Gemischs sichergestellt
worden, außerdem rund 7 kg eines Amphetamingemisches , welches noch weiter zu
verarbeiten war.
Ferner
soll der O. zwischen Juli und Oktober 2019 wiederholt ohne Fahrerlaubnis den
Pkw des M. benutzt haben, den dieser ihm in Kenntnis der Umstände überlassen
haben soll.
Der
O. hat sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen, der M. hat sie in Abrede
gestellt.
Im
Falle einer Verurteilung drohen Freiheitsstrafen, die rechnerisch bis zu 15
Jahren reichen können.
Diebstahl und Körperverletzung in
Halle
Im nachstehenden
Verfahren sind die Termine vom 15.04. und 20.04. aufgehoben worden.
Prozessauftakt ist nunmehr voraussichtlich der 27.04.
Tag, Uhrzeit
27.04.20, 09:30
; 29.04.20, 09:30 ; 30.04.20,
09:30
Raum 169
16 KLs 16/18
Gegen
den im Mai 1993 geborenen Angeklagten liegen mehrere Anklagen vor, mit dem ihm
wiederholter Diebstahl alkoholischer Getränke aus Lebensmittelläden in Halle
zur Last gelegt wird.
Daneben
wird ihm auch gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll im Juli
2016 in der Neustädter Passage in Halle im Zuge einer heftigen
Auseinandersetzung einen anderen Mann, der bereits auf dem Boden gelegen habe,
ohne Rechtfertigungsgrund und mit gezielter Verletzungsabsicht von oben mit
Wuchte mit dem beschuhten Fuß auf den Kopf getreten habe. Der Geschädigte soll
durch den Tritt eine offene blutende Verletzung der Kopfhaut und -schwarte mit
klaffender Hautzerreißung davon getragen haben, außerdem einen Nasenbeinbruch
und den Bruch eines Schneidezahnes. Lebensgefahr habe nicht bestanden.
Im Januar
2017 soll er in stark alkoholisiertem Zustand einen Rettungssanitäter während
eines Noteinsatzes angegriffen und getreten haben.
Das
Verfahren war zunächst vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) begonnen worden.
Die psychiatrische Begutachtung habe aber ergeben, dass bei dem Angeklagten
eine psychische Erkrankung vorliege, die zur Aufhebung oder Minderung der
Schuldfähigkeit führen könnte, die aber statt einer Bestrafung die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machen könnte.
Über eine solche Unterbringung kann nur einer Strafkammer des Landgerichts
entscheiden.
Versuchter Totschlag in Halle
Tag, Uhrzeit
21.04.20, 08:30
; 29.04.20, 08:30
Raum 141
1 Ks 1/20
Dem
im April 1989 geborenen Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in zwei
Fällen sowie versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
in einem weiteren Fall zur Last gelegt.
Er
soll im September 2019 in der mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Wohnung in
der Frankestraße in Halle aus unbegründeter Eifersucht seine Frau mit Fäusten
geschlagen und mit schweren Arbeitsschuhen getreten und ihr mit einem
Küchenmesser Schnitt- und Ritzverletzungen an Arm und Oberschenkel zugefügt
haben.
Nur
vier Tage später soll er seine Ehefrau erneut so heftig geschlagen und getreten
haben, dass sie rund drei Wochen stationär behandelt werden musste.
Am
22.10.2019 soll er dann vor dem Gebäude des Jugendamtes in der
Albert-Schweitzer-Straße in Halle auf seine Ehefrau gewartet und dann versucht
haben, mit einer Haushaltsschere auf sie einzustechen, was nur durch das
Eingreifen eines Passanten habe verhindert werden können.
Der
Angeklagte hat die Vorwürfe nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, sich aber
nicht im Detail zum Tatgeschehen geäußert.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Jahren und 10
Monaten bis höchstens 15 Jahren.
Sicherungsverfahren wegen
Körperverletzung in Naumburg
Tag, Uhrzeit
23.04.20, 09:30
; 04.05.20, 09:30
Raum 169
16 KLs 2/20
Dem
im August 1989 geborenen Beschuldigten werden drei Fälle der (teils versuchten)
Körperverletzung sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Last gelegt.
Er
soll im Juli 2019 im Eingangsbereich einer Praxis für Psychiatrie in Naumburg
einen der Ärzte mit einer Bierflasche beworfen und dann körperlich angegriffen
haben, weil dieser ihm nicht die gewünschten Medikamente aushändigen wollte.
Mit Hilfe eines weiteren Arztes habe der Beschuldigte überwältigt werden
können.
Im
Oktober 2019 soll der Beschuldigte in der Nähe einer Baustelle in Naumburg eine
70--jährige Passantin gezielt mit Schottersteinen beworfen haben, wobei diese
eine leichte Verletzung am Bein davon getragen habe. Am Nachmittag desselben
Tages soll der Beschuldigte eine Polizeibeamtin mit der Faust geschlagen haben,
also diese das gegen den Angeklagten ausgesprochene Hausverbot hinsichtlich des
Burgenlandklinikums durchsetzen wollte.
Ebenfalls
im Oktober soll der Beschuldigte im Frühstücksraum einer Obdachloseneinrichtung
in Naumburg einen anderen Mann mit der Faust geschlagen haben.
Da
der Angeklagte wegen einer psychischen Erkrankung im Zustand der
Schuldunfähigkeit gehandelt haben soll, kommt statt einer Strafe die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.
Hinweise
zu Film- und Fotoaufnahmen
im
Zusammenhang mit der Berichterstattung über Gerichtsverfahren
Vertretern der Medien, die sich
-
durch einen gültigen Presseausweis oder
-
durch ein Auftragsschreiben der Redaktion eines Presseorganes,
das unterschrieben ist, den Aussteller erkennen lässt und gegebenenfalls die
Möglichkeit einer telefonischen Rückfrage eröffnet,
ausweisen
können, ist die Anfertigung von Film- und Fotoaufnahmen in folgendem Umfange
gestattet:
1.
Bei
Sitzungen in den Räumen des Landgerichtsgebäudes am Hansering sind Aufnahmen in
folgendem Umfange zugelassen:
a) Im Sitzungssaal:
Zu Beginn eines jeden Sitzungstages bis zum Aufruf der Sache durch den
Vorsitzenden oder den von ihm ersuchten Justizbediensteten (Protokollkraft,
Wachtmeister etc.)
b) Im sonstigen Gebäude:
In dem Bereich des Landgerichtsgebäudes, der sich auf derselben Etage
befindet wie
der Sitzungssaal, und von dem aus die Eingangstür des Sitzungssaales ohne
technische Hilfsmittel zu sehen ist,
soweit der ordnungsgemäße Sitzungsverlauf nicht beeinträchtigt wird und
insbesondere die Verfahrensbeteiligten und die Zuschauer auf ihrem Weg zum
Sitzungssaal und vom Sitzungssaal nach draußen nicht behindert werden.
Anordnungen der Wachtmeister ist
in jedem Falle Folge zu leisten.
Einzelfallanordnungen des/der Vorsitzenden haben Vorrang.
2.
Im Übrigen sind Film- und Fotoaufnahmen ohne Einzelgenehmigung nicht gestattet. Eine Einzelgenehmigung erteilt für die in 1a) und
b) genannten Bereiche der jeweilige Vorsitzende, im Übrigen die Pressestelle
des Landgerichts oder die Wachtmeisterei. Die Erteilung der Einzelgenehmigung
kann formlos erfolgen.
Die vorstehenden Regeln gelten
grundsätzlich auch vor dem Hintergrund der herrschenden CoV-19-Pandemie.
Zu beachten sind aber die
hierzu ergangenen besonderen Vorschriften.
Hierzu
heißt es in der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:
§
1
Veranstaltungen,
Versammlungen,
Zusammenkünfte
und Ansammlungen
(1)
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem
Himmel und in geschlossen Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit
mehr als zwei Personen dürfen nicht
stattfinden.
(2)
Ausgenommen sind Veranstaltungen,
die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der
Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere
Veranstaltungen (?) , der Gerichte
(?)
(?)
(4)
Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen,
Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin
Folgendes
sicherzustellen:
1.
zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand
von 1,5 Metern eingehalten und
2.
die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben
enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und
Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der
Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung
aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig
auszuhändigen,
3.
Personen mit erkennbaren
Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind
auszuschließen;
4.
Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der
letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu
Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen
sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten:
5.
aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie
Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette.
Dabei
gilt nach dem auf der Grundlage von § 19 der genannten Verordnung ergangenen
Erlass vom 25.03.2020, dass im Sitzungssaal Maßnahmen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 bis
5 der Entscheidung des Vorsitzenden im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen
Befugnisse vorbehalten sind.
Pressevertreter werden
daher gebeten, den Mindestabstand zu den übrigen Beteiligten einzuhalten und auch
im Übrigen die in § 1 Abs. 4 der Verordnung angesprochenen Verhaltensregeln zu respektieren.
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