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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

Weitere Prozessauftakte im Mai

20.05.2021, Halle (Saale) – 013/2021

  • Landgericht Halle

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
25.05.21, 09:00 ; 03.06.21, 12:00 ; 08.06.21, 09:00 ; 09.06.21, 09:00 ; 15.06.21, 09:00 ; 07.07.21, 09:00

Raum 187

4 KLs 7/21

Dem im Januar 1980 geborenen Angeklagten werden schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in vier Fällen, in drei Fällen davon in Tateinheit mit Vergewaltigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich im Frühsommer 2020 an einer Freundin seiner Stieftochter vergangen haben, als diese bei der Stieftochter in Weißenfels übernachtete. In einer Nacht im Dezember 2020 soll sich der Angeklagte zudem mehrfach an seiner Stieftochter vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich selbst nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Über seinen Verteidiger hat der Angeklagte erklären lassen, die Handlung mit seiner Stieftochter seien von ihr ausgegangen, um den Angeklagten zu belasten.

Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Nachstellung, gefährliche Körperverletzung u.a. in Halle

Tag, Uhrzeit
25.05.21, 09:00 ; 02.06.21, 09:00 ; 14.06.21, 09:00 ; 16.06.21, 09:00 ; 17.06.21, 09:00

Raum 141

5 KLs 11/21

Dem im Juli 1989 geborenen Angeklagten werden 13 Straftaten im Zeitraum zwischen April 2020 und Oktober 2020, unter anderem Nachstellung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung vorgeworfen. Die Taten soll der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen haben.

Der Angeklagte soll sich zwischen April und Juli 2020 mehrmals täglich vor der Wohnungstür einer Frau, mit der er zwischen Dezember 2019 und März 2020 eine Beziehung gehabt haben soll, aufgehalten. Um in die Wohnung zu gelangen, habe er mehrmals an der Tür geklopft und geklingelt. Im Juli 2020 soll er die Frau abgepasst und mit einem Hefter ins Gesicht geschlagen haben. An weiteren Tagen im Juli 2020 soll er z.T. gewaltsam in die Wohnung der Frau eingedrungen sein und die Frau beleidigt, bedroht und geschlagen haben. Außerdem soll der Angeklagte weitere Personen zum Teil mit Gegenständen verletzt, bedroht, genötigt, beleidigt und fremde Sachen beschädigt oder zerstört haben.

Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf der Nachstellung geständig eingelassen. Bei den übrigen Tatvorwürfen hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Es soll eine verminderte Schuldfähigkeit sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen.

Betäubungsmittelhandel in Halle u.a.

Tag, Uhrzeit
26.05.21, 09:00 ; 02.06.21, 10:00 ; 10.06.21, 09:00 ; 16.06.21, 09:00 ; 22.06.21, 09:00 ; 06.07.21, 09:00 ; 16.07.21, 09:00 ; 26.07.21, 09:00 ; 29.07.21, 09:00

Raum 187

3 KLs 8/21

Dem im November 1978 geborenen Angeklagten O. T. wird unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Dem im Juli 1970 geborenen Angeklagten S. S. wird Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen vorgeworfen. Dem im September 1975 geborenen Angeklagten M. F. werden Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.

Die Angeklagten O. T. soll zwischen April 2020 und Dezember 2020 unter anderem im Raum Zeitz unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt haben, wobei der Angeklagte S. S. die Abholung und Lagerung der Drogen übernommen haben soll. Zur Kommunikation sollen die Angeklagten einen sog. EncroChat, ein verschlüsseltes Kommunikationsnetzwerk über ein verschlüsseltes Smartphone (Krypto-Handy) genutzt haben.

Anfang April soll der Angeklagte O. T. eine Lieferung von 25 kg Methamphetamin zum Preis von ca. 330.000 EUR vereinbart haben. Nach der Lieferung soll der Angeklagte S. S. das Rauschgift gelagert haben. Bis Mitte Mai 2020 soll es dem Angeklagten O. T. gelungen sein, das Rauschgift vollständig weiterzuverkaufen. Im April 2020 soll der Angeklagte O. T. 8 kg Marihuana zum Preis von ca. 30.000 EUR gekauft haben. Nach Erhalt der Lieferung soll der Angeklagte O. T. das Rauschgift dem Angeklagten S. S. übergeben haben, der dieses in ein unbekanntes Zwischenlager gebracht haben soll. An drei weiteren Tagen soll der Angeklagte O. T. dem Angeklagten S. S. jeweils 100 g Methamphetamin übergeben haben, welches dieser auftragsgemäß an den gesondert verfolgten R. überbrachte. Im November soll der Angeklagte O. T. dem Angeklagten S. S. 5 kg Methamphetamin übergeben haben. Anschließend sollen beide nach Bernburg gefahren sein, wo der Angeklagte S. S. das Rauschgift einem unbekannten Abnehmer übergeben haben soll. Im Dezember soll der Angeklagte S. S. im Auftrag des Angeklagten O. T. in Halle 5 kg Marihuana von einem unbekannten Betäubungsmittelhändler übernommen, davon 1 kg an einen unbekannten Übernehmer weiterveräußert und die übrige Menge in Zeitz an den Angeklagten M. F. übergeben haben, der die Betäubungsmittel im Auftrag des Angeklagten O. T. in einem Vereinshaus zwischengelagert haben soll. Bei einer Durchsuchung des Grundstücks des Angeklagten sowie des Vereinsgeländes in Zeitz sollen diverse Betäubungsmittel und Waffen aufgefunden worden sein.

Der Angeklagte O. T. hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Angeklagte S. S. hat umfassende Angaben zur Sache gemacht und die Anklagevorwürfe im Wesentlichen eingeräumt. Der Angeklagte M. F. hat eine Beteiligung an den Betäubungsmittelgeschäften bestritten.

Im Falle einer Verurteilung drohen Gesamtfreiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren.

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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