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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für März 2023

24.02.2023, Halle (Saale) – 005/2023

  • Landgericht Halle

Subventionsbetrug und gewerbsmäßiger Betrug in Halle u. a.

Tag, Uhrzeit
02.03.23, 09:30 ; 09.03.23, 09:30 ; 13.03.23, 09:30

Raum 169

19 Ns 5/22

Am 09.03.2022 verurteilte das Amtsgericht Halle (Saale) den im Februar 1998 geborenen Angeklagten wegen Subventionsbetruges in drei Fällen und Betruges in sechs Fällen unter Einbeziehung von Geld- und Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen eines weiteren Subventionsbetruges unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Angeklagte zwischen März 2020 und Mai 2020 in vier Fällen jeweils unter unrichtigen Angaben Corona-Soforthilfen zur Linderung pandemiebedingter finanzieller Notlagen von Unternehmen in unterschiedlichen Bundesländern beantragt haben, wobei er in drei Fällen die Soforthilfen auch ausbezahlt erhalten haben soll. Außerdem soll der Angeklagte in sechs Fällen unter falschem Namen auf der Internetplattform eBay Waren verkauft und für diese den Kaufpreis erhalten haben, ohne jedoch die Waren jemals geliefert zu haben.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Halle (Saale) hat sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufung führt grundsätzlich zu einer neuen Hauptverhandlung der Sache vor dem Landgericht, in der nicht das angefochtene Urteil überprüft, sondern über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird. Im Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
03.03.23, 09:00 ; 06.03.23, 10:30 ; 16.03.23, 13:00 ; 20.03.23, 09:00

Raum 90

6 KLs 2/23

Dem im April 1982 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen.

Der Angeklagte soll im September 2022 in seiner Gartenlaube in Halle ca. 55,2 Gramm Methamphetamin, ca. 2,2 Gramm Kokain, 12 Tabletten Ecstasy sowie 18,7 Gramm Tabak-Cannabis-Gemisch zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert haben. Daneben soll er 0,1 Gramm Methamphetamin für seinen Eigenkonsum verwahrt haben. Zur Absicherung des Drogenvorrates sowie der Drogengeschäfte soll der Angeklagte an verschiedenen Stellen der Gartenlaube und im Garten diverse Waffen bzw. gefährliche Gegenstände, darunter eine Stahlrute, einen Schlagstock mit Pfeffersprayfunktion, diverse Wurfmesser, eine Axt, eine Machete, verschiedene Messer und eine Armbrust, gelagert haben.

Der Angeklagte hat sich lediglich zu den in seiner Gartenlaube aufgefundenen Waffen und gefährlichen Gegenständen eingelassen und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
03.03.23, 08:30 ; 13.03.23, 08:30

Raum 187

4 KLs 7/22

Gegen den im Mai 2002 geborenen Angeklagten liegen zwei Anklageschriften vor. In beiden wird ihm bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Der Angeklagte soll im März 2022 gemeinsam mit einem gesondert verfolgten Mittäter in dessen Wohnung diverse Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert haben. In der Küche soll er Amphetamin mit einem Gesamtgewicht von 492,9 Gramm, im Wohnzimmer 0,99 Gramm Amphetamin, 0,16 Gramm Methamphetamin, 1,25 Gramm Heroin und 29,87 Gramm Marihuana, in einer Abstellkammer 3,38 Gramm Marihuana sowie im Schlafzimmer 9,84 Gramm Marihuana, 0,12 Gramm Methamphetamin und 7 Cannabissetzlinge verwahrt haben. Zur Absicherung des Drogendepots und der Verkaufsgeschäfte soll der Angeklagte diverse Schusswaffen und andere gefährliche Gegenstände in der Wohnung strategisch deponiert gehabt haben.

Im September 2022 soll der Angeklagte in einem von ihm bewohnten Zimmer in Halle 270,47 Gramm Cannabis, 30,4 Gramm Amphetamin, 14,49 Gramm Ecstasy sowie 0,04 Gramm Methamphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert haben. Zur Absicherung des Drogenhandels soll der Angeklagte in seinem Zimmer zugriffsbereit ein Klappmesser und ein Einhandmesser gelagert haben.

Der Angeklagte hat angekündigt, sich geständig einlassen zu wollen.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Der Angeklagte war zu den Tatzeiten Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.

Vergewaltigung in Halle

Tag, Uhrzeit
08.03.23, 09:00 ; 21.03.23, 09:00 ; 24.03.23, 09:00

Raum 90

17 KLs 6/22

Dem im Januar 2000 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich im Mai 2020 in Halle in der Wohnung eines unbekannten Dritten an der damals 15-jährigen Freundin seines besten Freundes vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich zu dem Tatvorwurf nicht eingelassen. Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.

Sicherungsverfahren nach versuchter räuberischer Erpressung, Sachbeschädigung u. a. in Zeitz

Tag, Uhrzeit
08.03.23, 09:00 ; 14.03.23, 09:00 ; 23.03.23, 09:00

Raum 187

4 KLs 3/22

Dem im Februar 2002 geborenen Beschuldigten wird durch eine Antragsschrift im Sicherungsverfahren versuchter Diebstahl in zwei Fällen, Sachbeschädigung und versuchte räuberische Erpressung vorgeworfen.

Der Beschuldigte soll im Januar 2021 zweimal versucht haben, in ein Geschäftslokal in Zeitz einzubrechen. Im Februar 2021 soll er in einer Obdachlosenunterkunft in Zeitz grundlos eine Holztür mit der Faust beschädigt haben. Ebenfalls im Februar 2021 soll er einer Bewohnerin einer Obdachlosenunterkunft in Zeitz mit Schlägen gedroht haben, wenn sie ihm nicht 50 Euro gebe.

Der Beschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren teilweise geständig eingelassen. Er soll aufgrund einer psychischen Erkrankung im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt haben. Statt einer Bestrafung kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Anmerkung:

Ein Sicherungsverfahren nach §§ 413 ff. StPO wird durchgeführt, wenn ein Beschuldigter wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, aber eine Maßregel der Besserung und Sicherung (hier eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.

Versuchter Totschlag in Halle

Tag, Uhrzeit
13.03.23, 10:00 ; 16.03.23, 09:00 ; 23.03.23, 13:00 ; 27.03.23, 11:00 ; 29.03.23, 09:00

Raum 123

10a Ks 1/22

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13.05.2022 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Az. 1 Ks 5/21).

Nach den Feststellungen stach der von mehreren Freunden begleitete Angeklagte mit einem Messer in Richtung des Halses des Geschädigten, um diesen zu verletzen und so seinen zuvor in eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Bruder des Geschädigten geratenen jüngeren Bruder "zu rächen". Unmittelbar nachdem der Angeklagte den Geschädigten, der ausweichen konnte, am Arm und seitlich am Brustkorb getroffen hatte, wurde er von seinen Freunden weggezogen. Das Landgericht hatte einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Totschlag verneint, da der Angeklagte nicht freiwillig von dem Geschädigten abgelassen habe, sondern von seinen Bekannten zurückgezogen worden sei.

Mit Beschluss vom 21.09.2022 (Az. 6 StR 332/22) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, es lägen möglicherweise doch die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vor. Sollte dies zutreffen, würde der Rücktritt die Strafbarkeit des Angeklagten aufheben.

Nunmehr ist die Beweisaufnahme zu wiederholen, alsdann ist erneut zu entscheiden.

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in Merseburg

Tag, Uhrzeit
14.03.23, 09:00 ; 15.03.23, 09:00 ; 20.03.23, 09:00 ; 28.03.23, 09:00

Raum 123

14 KLs 9/22

Dem im April 1967 geborenen Angeklagten werden drei Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 24.05.2022 drei Mal an der im März 2014 geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin in deren Wohnung in Merseburg vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Gewerbsmäßiger Betrug in Merseburg u. a.

Tag, Uhrzeit
22.03.23, 14:00 ; 29.03.23, 09:00 ; 18.04.23, 08:30 ; 26.04.23, 09:00 ; 11.05.23, 11:00 ; 12.05.23, 09:00 ; 17.05.23, 09:00 ; 19.05.23, 09:00 ; 24.05.23, 09:00

Raum 187

3 KLs 1/23

Dem im Juli 1999 geborenen Angeklagten wird gewerbsmäßiger Betrug in neun Fällen, davon in einem Fall als Versuch, im Zeitraum vom 03.11.2021 bis zum 04.08.2022 vorgeworfen.

Der Angeklagte soll als Handelsvertreter eines inzwischen insolventen Unternehmens vor allem älteren Menschen durch sog. Haustürgeschäfte Haushaltsgeräte zum Kauf oder diverse handwerkliche Dienstleistungen angeboten haben. Nach der Insolvenz habe er die Haustürgeschäfte in Eigenregie fortgeführt und den älteren Menschen, die ihm vertraut hätten, vorgespiegelt, sie könnten "über die Insolvenzsache" das Geld für die über Jahre erworbenen Haushaltsgeräte zurückerlangen. Voraussetzung hierfür sei eine Zahlung an den Insolvenzverwalter, deren umgehende Rückzahlung der Angeklagte jeweils in Aussicht gestellt habe. Unter diesem Vorwand sei es dem Angeklagten gelungen, die Betroffenen zur Aufnahme eines Bankkredites zu überreden. Die Kreditbeträge, die nachfolgend auf die Konten der Betroffenen überwiesen worden seien, habe sich der Angeklagte von diesen in bar übergeben lassen und dabei vorgetäuscht, diese umgehend an den Insolvenzverwalter weiterzuleiten. Die Weiterleitung sei jedoch - wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt - nie erfolgt.

Der Angeklagte hat sich bislang nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen. Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Sangerhausen

Tag, Uhrzeit
27.03.23, 09:00 ; 11.04.23, 09:00 ; 28.04.23, 09:00 ; 09.05.23, 09:00

Raum 96

13 KLs 23/22

Den im Dezember 1990 und Dezember 1971 geborenen Angeklagten wird bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen.

Die Angeklagten sollen im September 2022 in einem von ihnen gemeinschaftlich genutzten Gebäude einer Gartenanlage in Sangerhausen im Keller insgesamt 16.029 Gramm Cannabis, 5.746 Gramm Levomethamphetamin, 6.184 Gramm Amphetamin, 40,7 g Kokain und 324 Gramm Ecstasy-Tabletten, in der Küche 71,1 Gramm Methamphetamin und 147,3 Gramm Cannabis, im Wohnzimmer insgesamt 51,51 Gramm Amphetamin, 7,38 Gramm Ecstasy-Tabletten, 11,2 Gramm Cannabis sowie 35,5 Gramm CBD-Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf gelagert haben. Zur Absicherung des Drogenvorrates sowie der Drogengeschäfte sollen die Angeklagten an verschiedenen Stellen des Gebäudes diverse Schusswaffen und Schlagwerkzeuge gelagert haben.

Die Angeklagten haben bislang von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Im Fall einer Verurteilung droht ihnen eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

 

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