Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zum Gerichtsaufbau, Zuständigkeiten und der Geschäftsverteilung.
Gerichtsaufbau
Das Landgericht steht im Gerichtsaufbau über den Amtsgerichten und unterhalb des Oberlandesgerichts Naumburg. Die Landgerichte sind einerseits Eingangsgericht (I. Instanz) in Zivil- und Strafsachen, aber auch Berufungsgericht (II. Instanz). Beim Landgericht sind als sog. Spruchkörper Kammern gebildet, und zwar allgemeine Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern (§ 60 GVG), ferner Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z.B. für Baulandsachen). Dem Landgerichtsbezirk Halle sind die Amtsgerichte Eisleben, Merseburg, Naumburg, Sangerhausen, Weißenfels und Zeitz zugehörig.
Zuständigkeiten
Die Landgerichte sind zuständig
a) in erster Instanz
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind,
- für Ansprüche aus Amtshaftung (§ 71 GVG),
- für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen sowie der Landwirtschaftssachen, für die das Oberlandesgericht zuständig ist (§§ 72, 119 Nrn. 1, 2 GVG),
- für Strafsachen im ersten Rechtszug zur Aburteilung von Verbrechen - insoweit auch als Schwurgericht - und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist,
b) in zweiter Instanz
- für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte (§§ 73 ff. GVG) als Zivilgericht und als Strafgericht (Einzelrichter und Schöffengericht).
- Darüber hinaus ist das Landgericht Dessau-Roßlau seit dem 01.07.2007 gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Besetzung der Kammern
Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Die Kammern für Handelssachen sind in der Regel neben dem Berufsrichter mit zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern, die kleinen Strafkammern mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen), die großen Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen) besetzt.