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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für Juli 2023

29.06.2023, Halle (Saale) – 016/2023

  • Landgericht Halle

Vergewaltigung in Halle

Tag, Uhrzeit
06.07.23, 09:00 ; 10.07.23, 09:00 ; 18.07.23, 09:00

Raum 141

5 KLs 16/22

Dem im Juli 1998 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.

Der Angeklagte soll sich im August 2021 in Halle an seiner Ex-Freundin vergangen haben.

Der Angeklagte hat die Tat bestritten.

Im Fall einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

Besonders schwere räuberische Erpressung u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
18.07.23, 09:00

Raum 123

10a KLs KLs 5/23

Das Landgericht Halle hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21.11.2022 wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, besonders schwerer räuberischer Erpressung in einem Fall und besonders schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hatte es angeordnet, dass vor der Unterbringung des Angeklagten ein Jahr und neun Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken sind (Az.: 13 KLs 6/22).

Nach den Feststellungen forderten der Angeklagte und der gesondert verfolgte H. im Juni 2020 in Halle einen Mann unvermittelt und unter Androhung "eines Stichs" auf, Bargeld in Höhe von 300,00 Euro herauszugeben. Nachdem der Mann sich geweigert hatte, Geld herauszugeben, forderten der Angeklagte und der gesondert verfolgte H. diesen auf, mitzukommen, was der Mann auch tat. Sodann begannen beide, mit den Fäusten mehrfach auf den Mann einzuschlagen, um ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Da der Mann nur 18,00 Euro Bargeld mit sich führte, bot er ihnen zusätzlich sein Mobiltelefon an. Der Angeklagte forderte daraufhin die Herausgabe des Mobiltelefons und des Bargelds. Dieser Forderung kam der Mann aus Angst vor den angedrohten Tätlichkeiten nach. Der Angeklagte nahm das Bargeld und das Mobiltelefon an sich und wollte diese Gegenstände für sich behalten.

Im November 2021 forderte der Angeklagte in Halle einen Mann auf, dessen Mobiltelefon herauszugeben und drohte diesem damit, ihn andernfalls abzustechen. Aus Angst vor Tätlichkeiten des Angeklagten gab der Mann sein Mobiltelefon heraus. Sodann forderte der Angeklagte den Mann auf, das Mobiltelefon zu entsperren und schlug dabei mit seiner rechten Faust in die linke Gesichtshälfte des Mannes, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Schließlich forderte der Angeklagte den Mann auf, ihm die PIN-Nummer für das Mobiltelefon zu nennen und drohte ihm an, ihn andernfalls auf der Stelle abzustechen. Aus Angst gab der Mann die PIN-Nummer preis und rannte davon. Sein Fahrrad ließ er dabei zurück. Der Angeklagte entfernte sich mit dem Mobiltelefon und dem Fahrrad des Mannes vom Tatort.

Ebenfalls im November 2021 bat der Angeklagte einen Mann in Halle unter dem Vorwand, seinen Bruder anrufen zu müssen, um dessen Handy. Nachdem ein Gespräch nicht zustande gekommen war, gab der Angeklagte dem Mann zu verstehen, dass er "sein Handy vergessen könne". Als der Mann nach seinem Mobiltelefon griff, holte der Angeklagte aus der Innentasche seiner Jacke einen Schraubendreher hervor, hielt diesen an den Hals des Mannes und forderte ihn auf, "keine Faxen" zu machen, da er ihn andernfalls abstechen würde. Danach schlug der Angeklagte mit dem Schraubenzieher auf die Hand des Mannes, der sein Mobiltelefon aus Angst losließ. Als der Mann in der Folge versuchte, auf den Angeklagten einzureden, um sein Mobiltelefon zurückzubekommen, holte der Angeklagte aus seiner Jackentasche ein Pfefferspray und forderte den Mann auf, nunmehr auch seine Kopfhörer zu übergeben. Nachdem sich der Mann geweigert hatte, die Kopfhörer herauszugeben, forderte der Angeklagte ihn energisch auf, die Kopfhörer herauszugeben und drohte damit, ihn andernfalls abzustechen. Aus Angst übergab der Mann dem Angeklagten schließlich auch die Kopfhörer. Der Angeklagte entfernte sich im Anschluss mit dem Mobiltelefon und den Kopfhörern, um diese für sich zu behalten.

Im Januar 2022 hielten der Angeklagte und der gesondert verfolgte H. einen Mann in Halle fest und nahmen diesen mit Hilfe eines Schlagstocks in den sog. Polizeigriff. In dieser Position brachten sie den Mann zu einer Bankfiliale. Dort durchsuchte der gesondert verfolgte H. den Mann und nahm aus dessen Jacke einen Geldbeutel und aus der Hosentasche ein Mobiltelefon. Sodann zog der gesondert verfolgte H. einen pistolenähnlichen Gegenstand aus der Innentasche seiner Jacke, richtete diesen zielgerichtet auf den Oberkörper des Mannes und forderte ihn auf, die PIN-Nummer für die im Geldbeutel aufgefundene Bankkarte zu nennen. Aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten gab der Mann die PIN-Nummer preis. Nachdem der Angeklagte und der gesondert verfolgte H. festgestellt hatten, dass auf dem Konto des Mannes kein Geld war, gaben sie ihm dessen Geldbeutel und Bankkarte zurück und entfernten sich mit dem zuvor entwendeten Mobiltelefon, um dieses für sich zu behalten.

Mit Beschluss vom 04.04.2023 (Az.: 6 StR 96/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle in dem Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass das Landgericht versäumt habe, bei der Gesamtstrafenbildung die Notwendigkeit eines etwaigen Härteausgleichs zu prüfen, da der Angeklagte bereits im Mai 2019 durch das Amtsgericht Halle (Saale) zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Daher habe das Landgericht prüfen müssen, ob die nunmehr abgeurteilten Taten vor der früheren Verurteilung begangen wurden, weil es in diesem Fall einen Härteausgleich hätte vornehmen müssen.

Während die Feststellungen zum Tatgeschehen bestehen bleiben können, hat die nunmehr zuständige Strafkammer zu prüfen, ob die abgeurteilten Taten vor einer früheren Verurteilung des Angeklagten begangen wurden und bejahendenfalls einen Härteausgleich vorzunehmen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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