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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Weitere Prozessauftakte im September 2023

15.09.2023, Halle (Saale) – 021/2023

  • Landgericht Halle

Schwerer Bandendiebstahl u. a. in Teutschenthal u. a.

Tag, Uhrzeit
18.09.23, 08:30 ; 28.09.23, 13:30 ; 10.10.23, 08:30 ; 13.10.23, 08:30 ; 03.11.23, 08:30 ; 10.11.23, 08:30 ; 15.11.23, 08:30

Raum 141

5 KLs 7/23

Der Angeklagte Co. ist im Dezember 1987, der Angeklagte Cu. im August 1988, der Angeklagte V. im Juli 1988 und der Angeklagte G. im Februar 1991 geboren. Gegen die Angeklagten Co., V. und G. liegt eine Anklageschrift, gegen den Angeklagten Cu. liegen neun Anklageschriften vor.

Mit Anklageschrift vom 25.04.2023 werden den Angeklagten Co. und Cu. sieben, dem Angeklagten G. vier und dem Angeklagten V. fünf Straftaten des Bandendiebstahls bzw. schweren Bandendiebstahls vorgeworfen.

Die Angeklagten sollen sich im Zeitraum vom 17.05.2022 bis zum 18.09.2022 als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Einbruchsdiebstählen zusammengeschlossen hatte, auf Betriebsgelände verschiedener Unternehmen unter anderem in Halle, Teutschenthal, Landsberg, Kabelsketal und Petersberg begeben und von dort Baumaschinen und -materialien, deren Wert insgesamt ca. 180.000,00 Euro betrug, entwendet haben.

Mit acht weiteren Anklageschriften werden dem Angeklagten Cu. darüber hinaus folgende Straftaten vorgeworfen:

Mit Anklageschrift vom 24.03.2023 wird dem Angeklagten Cu. ein Diebstahl mit Waffen zur Last gelegt. Er soll sich im Februar 2023 auf ein Baustellengelände in Halle begeben und von dort ca. 70 Kilogramm Kupferdraht im Wert von ca. 250,00 Euro entwendet haben. Bei der Tat soll er in seinem Rucksack ein Küchenmesser sowie ein Klappmesser bei sich geführt haben.

Mit Anklageschrift vom 21.12.2022 wird dem Angeklagten Cu. eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen. Er soll im September 2022 in Halle ein Fahrzeug geführt haben, obwohl er infolge der Einwirkung berauschender Mittel nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei und keine Fahrerlaubnis gehabt habe.

Mit Anklageschrift vom 11.07.2022 werden dem Angeklagten Cu. zwei weitere Straftaten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. Er soll an zwei Tagen im März 2022 in Halle ein Fahrzeug geführt haben, obwohl er keine Fahrerlaubnis gehabt habe.

Mit Anklageschrift vom 23.05.2022 wird dem Angeklagten Cu. ein Diebstahl zur Last gelegt. Er soll im November 2020 in Halle von der Ladefläche eines Lkw diverse Baumaschinen entwendet haben.

Mit Anklageschriften vom 19.05.2022, 28.10.2021 und 30.04.2021 werden dem Angeklagten Cu. drei weitere Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen.

Mit Anklageschrift vom 31.03.2021 werden dem Angeklagten Cu. vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Er soll im November 2020 in Mücheln ein Fahrzeug geführt haben, obwohl er keine Fahrerlaubnis gehabt habe. Im Februar 2021 habe er 0,73 Gramm Methamphetamin bei sich geführt.

Die Angeklagten haben entweder keine Angaben zur Sache gemacht oder eine Tatbeteiligung bestritten.

Im Falle einer Verurteilung droht den Angeklagten eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Vergewaltigung in Halle

Tag, Uhrzeit
21.09.23, 09:00 ; 25.09.23, 09:00 ; 26.09.23, 09:00 ; 04.10.23, 09:00

Raum 123

14 KLs 7/23

Dem im August 2002 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung vorgeworfen.

Er soll sich im Juni 2022 in seiner Wohnung an einem damals 14 Jahre alten Mädchen vergangen und diesem dabei unter Verwendung eines kleinen Küchenmessers und eines Pfeffersprays angedroht haben, dass es sterben werde, wenn es nicht den Geschlechtsverkehr mit ihm ausübe.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren zunächst die Tat bestritten und später von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Vergewaltigung unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ist mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender, so dass je nach Reife auch die Anwendung von Jugendstrafrecht mit Sanktionen bis hin zu zehn Jahren Jugendstrafe in Betracht kommt.

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Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

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