Menu
menu

Kontakt

Landgericht Halle
Pressesprecherin:
Ri`inLG Dr. Adina Kessler-Jensch
Telefon: +49 345 2203326
Fax: +49 345 2203379 
E-Mail: presse.lg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
Adresse des Landgerichts Halle

Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminvorschau für Februar 2024

29.01.2024, Halle (Saale) – 003/2024

  • Landgericht Halle

Vergewaltigung in Halle

Tag, Uhrzeit
13.02.24, 09:00 ; 14.02.24, 09:00 ; 15.02.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 21/22

Dem im August 1978 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in zehn Fällen vorgeworfen.

Er soll sich zwischen November 2016 und Mai 2018 in mindestens zehn Fällen an seiner damaligen Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung vergangen haben.

Der Angeklagte hat sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Versuchter Totschlag u. a. in Weißenfels

Tag, Uhrzeit
13.02.24, 08:30 ; 15.02.24, 08:30 ; 19.02.24, 08:30 ;

Raum 141

1 Ks 11/23

Der im Februar 1991 geborenen Angeklagten R., dem im Februar 1992 geborenen Angeklagten F. und dem im August 1994 geborenen Angeklagten W. wird versuchter Totschlag in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.

Die Angeklagte habe ihrem Ex-Freund S. wegen diverser Meinungsverschiedenheiten nach der Trennung eine "Abreibung" verpassen wollen. Aus diesem Grund hätten die Angeklagten W. und F. den S. aufsuchen und unter Einsatz eines Baseballschlägers durch den Angeklagten W. und unter Mitnahme einer Axt durch den Angeklagten F. abstrafen sollen. Dabei hätten die Angeklagten schwerwiegende und auch tödliche Verletzungen des S. bei ihrer Planung in Kauf genommen.

An einem Abend im Dezember 2021 habe die Angeklagte R. den S. gegen 23:00 Uhr telefonisch aufgefordert, aus seinem Haus auf die Straße zu kommen. Zwischenzeitlich seien die drei Angeklagten mit dem von der Angeklagten R. geführten Pkw vor das Haus des S. gefahren. Dort habe S. die maskierten Angeklagten W. und F. wahrgenommen. Sodann habe der Angeklagte F. begonnen, auf S. mindestens sieben Mal mit seinen Fäusten einzuschlagen. Daraufhin seien beide zu Boden gefallen und der Angeklagte W. habe nunmehr mit dem Baseballschläger mindestens zehn Mal auf S. eingeschlagen und diesen dabei am Kopf und am Schienbein getroffen. Dadurch habe S. eine oberflächliche Prellung im Schienbeinbereich und eine Kopfplatzwunde erlitten. Als plötzlich der H. hinzugeeilt sei, seien die Angeklagten an der weiteren Tatausführung gehindert worden. S. habe daraufhin in seine Wohnung flüchten können.

Der Angeklagte F. sei sodann mit beiden Füßen voran gegen den Brustkorb des H. gesprungen, der daraufhin umgefallen sei. Als H. wieder aufgestanden sei, habe der Angeklagte W. einmal kräftig mit dem Baseballschläger gegen dessen Kopf geschlagen und dabei an der rechten Stirn getroffen. Als die Angeklagten W. und F. die Flucht ergriffen hätten, habe sie der H. verfolgt. Daraufhin habe sich der Angeklagte F. umgedreht und sei mit der zwischenzeitlich gezückten Axt auf H. zugelaufen. Währenddessen habe der Angeklagte W. dem H. einen Schlag mit dem Baseballschläger gegen die linke Kopfseite versetzt.

H. habe eine Schürfwunde an der rechten Stirn durch den ersten Schlag und eine blutende Wunde auf der linken Kopfseite durch den zweiten Schlag erlitten. Die Angeklagte R. sei während der Geschehnisse im Pkw verblieben, habe die flüchtenden Angeklagten W. und F. wieder in ihren Pkw aufgenommen und sei schnell vom Tatort davongefahren.

Die Angeklagte R. hat die Taten bestritten, die Angeklagten W. und F. haben sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Totschlag wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u. a. in Merseburg

Tag, Uhrzeit
16.02.24, 09:00 ; 26.02.24, 09:00 ; 12.03.24, 09:00 ; 20.03.24, 09:00 ; 21.03.24, 09:00

Raum 90

17 KLs 6/23

Dem im November 1962 geborenen Angeklagten werden 19 Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vorgeworfen, davon fünf Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und vier Fälle der Vergewaltigung.

Er soll zwischen 2013 und 2016 sexuelle Handlungen unterschiedlicher Intensität an den damals unter 14 Jahre alten Kindern einer Bekannten in deren oder in seiner Wohnung in Merseburg vorgenommen haben.

Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Für die Straftaten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor.

Der Prozess sollte ursprünglich ab dem 30.01.2024 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 19.12.2023). Die Termine wurden jedoch aus dienstlichen Gründen aufgehoben.

Raub u. a. in Halle

Tag, Uhrzeit
19.02.24, 09:00 ; 21.02.24, 09:00 ; 06.03.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 12/23

Dem im August 1984 geborenen Angeklagten wird zur Last gelegt, im Oktober 2022 in Halle einen Raub in Tateinheit mit einer Körperverletzung begangen zu haben. Er soll einem jungen Mann ohne Vorwarnung auf offener Straße mehrmals mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und sodann wie geplant dessen Bauchtasche ergriffen haben und mit dieser geflohen sein.

Nach einem vorläufigen psychiatrischen Gutachten leidet der Angeklagte unter einer psychischen Erkrankung, weswegen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit, wenn nicht sogar eine völlige Aufhebung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit und deshalb möglicherweise auch dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht kommen.

Der Angeklagte hat bislang keine Angaben zum Tatvorwurf gemacht.

Im Fall einer Verurteilung droht ihm eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Außerdem kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Der Prozess sollte ursprünglich ab dem 24.10.2023 verhandelt werden (vgl. Pressemitteilung des Landgerichts vom 27.09.2023). Die Termine wurden jedoch wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten aufgehoben.

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. in Weißenfels u. a.

Tag, Uhrzeit
19.02.24, 12:30 ; 20.02.24, 09:00 ; 13.03.24, 09:00 ; 21.03.24, 09:00

Raum 123

10a KLs 9/23

Dem Angeklagten B. werden drei Betäubungsmittelstraftaten, der Angeklagten W. wird eine Betäubungsmittelstraftat zur Last gelegt. Der Angeklagte B. soll in drei Fällen, die Angeklagte W. in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben haben. Darüber hinaus soll der Angeklagte B. unerlaubt Betäubungsmittel besessen haben.

Der Angeklagte B. soll im Mai 2023 dem gesondert verfolgten S. in Burgwerben drei Tüten mit insgesamt 100 g Methamphetamin übergeben und ihn beauftragt haben, diese Tüten an drei verschiedene Abnehmer auszuliefern.

Im Juni 2023 hätten Polizeibeamte in einem in Weißenfels abgestellten Pkw ein Etui mit 0,51 g Cannabis und 0,32 g Haschisch sichergestellt. Diese Betäubungsmittel soll der Angeklagte B. dort zum Zwecke des Eigenkonsums deponiert gehabt haben.

Im August 2023 habe der Angeklagte B. in Frankfurt am Main 1 kg Methamphetamin erworben in der Absicht, dieses in Leipzig gewinnbringend weiterzuverkaufen. Zu diesem Zweck habe er die Betäubungsmittel hinter den Fahrersitz des von ihm gemieteten Pkw deponiert und sei nach Leipzig gefahren, wo er durch Polizeibeamte angehalten und kontrolliert worden sei. Hierbei sei das Methamphetamin sichergestellt worden.

Um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen, habe die Angeklagte W. in ihrer Wohnung in Weißenfels diverse Betäubungsmittel bis zum Weiterverkauf zwischengelagert. Die Betäubungsmittel seien bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung im September 2023 sichergestellt worden.

Die Angeklagten haben sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Diebstahl u. a. in Querfurt u. a.

Tag, Uhrzeit
20.02.24, 09:00 ; 28.02.24, 09:00 ; 05.03.24, 09:00 ; 07.03.24, 09:00 ; 14.03.24, 09:00 ; 05.04.24, 09:00 ; 12.04.24, 09:00

Raum 96

13 KLs 15/23

Gegen den im November 1984 geborenen Angeklagten B. liegen drei Anklageschriften, gegen den im August 1991 geborenen Angeklagten R. liegt eine Anklageschrift vor.

Mit der ersten Anklageschrift vom 02.02.2021 wird dem Angeklagten B. Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Last gelegt. Der Angeklagte B. soll im Oktober 2020 in Bad Dürrenberg ein Kraftfahrzeug geführt haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe. Ohne die zuvor aufgenommene Menge Amphetamin bedacht zu haben, habe er mit einem toxikologischen Wert von 330 ng/ml mit einem Pkw eine öffentliche Straße in Bad Dürrenberg befahren, obwohl er gewusst habe, dass er die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Fahrerlaubnis nicht gehabt habe.

Mit der zweiten Anklageschrift vom 17.05.2021 werden den beiden Angeklagten ein versuchter Diebstahl sowie ein vollendeter Diebstahl zur Last gelegt, wobei sie beide Taten gemeinschaftlich begangen haben sollen. Im Februar 2020 sollen die Angeklagten das Fenster einer Kfz-Lagerhalle in Querfurt aufgehebelt haben, um in der Halle nach stehlenswerten Gütern zu suchen. Hierbei hätten sie mehrere Kisten und einen Schrank geöffnet und durchsucht. Ebenfalls im Februar 2020 hätten die Angeklagten die Tore des Außenbereichs eines Gartencenters in Querfurt aufgebrochen. Aus dem Außenbereich des Gartencenters hätten sie diverse Gegenstände mit einem Verkaufswert von insgesamt 4.146,48 Euro in eine nahestehende Lagerhalle verbracht.

Mit der dritten Anklageschrift vom 28.07.2021 wird dem Angeklagten B. ein weiterer Diebstahl oder eine Hehlerei vorgeworfen. Der Angeklagte B. habe entweder im August 2020 ein in Querfurt abgestelltes E-Bike im Wert von 2.729,03 Euro entwendet oder im Zeitraum vom 08.08.2020 bis 30.05.2021 das E-Bike von einem Dritten gekauft in dem Bewusstsein, dass das Fahrrad zuvor entwendet worden sei.

Die Angeklagten haben sich nicht zu den Tatvorwürfen eingelassen.

Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Versuchter Mord in Halle

Tag, Uhrzeit
26.02.24, 09:00 ; 27.02.24, 09:00 ; 11.03.24, 09:00 ; 14.03.24, 09:00

Raum 123

10a Ks 1/24

Das Landgericht Halle hatte die Angeklagte mit Urteil vom 31.05.2023 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az.: 1 Ks 3/23).

Nach den Feststellungen verbrachten die Angeklagte und ihr Ehemann den Abend des 05.12.2022 in ihrer gemeinsamen Wohnung in Halle. Sie begaben sich ins Schlafzimmer, wo sie miteinander intim werden wollten. Dabei war es schon früher zu gegenseitigen Fesselungen gekommen. In Erwartung des bevorstehenden sexuellen Kontakts ließ der bäuchlings auf dem Bett liegende Ehemann seine Hände von der Angeklagten fesseln. Sodann nahm die Angeklagte ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm und begann, auf ihren Mann einzustechen. Sie fügte ihm insgesamt 26 Stich- und drei Schnittverletzungen zu. Das Opfer erlitt hierdurch massive Verletzungen im Bereich des Oberkörpers und einen hohen Blutverlust. Nach dem letzten Messerstich ging die Angeklagte davon aus, alles Erforderliche getan zu haben, um den Tod ihres Mannes herbeizuführen.

Sodann wusch die Angeklagte sich im Badezimmer, zog ein sauberes Kleid an, reinigte das Messer und warf es anschließend über den Balkon in den Innenhof. Um 4:43 Uhr wählte sie den Notruf. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, ihr Mann sei verstorben, teilte dies den Mitarbeitern der Rettungsstelle mit und bat um Hilfe. Im Laufe des Telefonats gab der Geschädigte plötzlich Worte von sich. Erst jetzt bemerkte die Angeklagte ihren Irrtum, ging aber davon aus, das Opfer werde aufgrund der Vielzahl der Messerstiche und des hohen Blutverlusts in Kürze sterben. Rettungsbemühungen entfaltete sie auch jetzt nicht. Um 4:50 Uhr trafen Notfallsanitäter in der Wohnung ein und transportierten das Opfer in ein Krankenhaus, wo es umgehend operiert und gerettet wurde.

Mit Beschluss vom 02.11.2023 (Az.: 6 StR 437/23) hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Angeklagten das Urteil des Landgerichts Halle mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts lückenhaft sei, soweit sie einen etwaigen, vom Landgericht im Ergebnis verneinten Rücktritt vom Vorwurf des versuchten Mordes durch das Absetzen des Notrufs betreffe. Infolge der Erörterungsmängel des Landgerichts könne der Schuldspruch wegen versuchten Mordes keinen Bestand haben. Da der Bundesgerichtshof auch die zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben hat, um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen, wird die nunmehr zuständige Strafkammer das Verfahren umfassend neu verhandeln müssen.

Versuchter Totschlag u. a. in Basel (Schweiz)

Tag, Uhrzeit
27.02.24, 09:00 ; 04.03.24, 09:00 ; 06.03.24, 09:00 ; 11.03.24, 09:00 ; 13.03.24, 09:00

Raum 141

1 Ks 7/23

Dem im Mai 1981 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit schwerer Körperverletzung zur Last gelegt.

Er soll im November 2023 in Basel (Schweiz) in einem Club den J. N. und den F. N. kennengelernt haben. Gemeinsam habe man danach die Wohnung des J. N. in Basel aufgesucht und dort Alkohol und Kokain konsumiert. Am frühen Morgen sei es zwischen den Beteiligten zu einem Streit gekommen, in Folge dessen der Angeklagte den F. N. in Richtung eines geöffneten Fensters gestoßen habe. Ohne Rücksicht auf das Leben des F. N. habe der Angeklagte sodann den F. N. aus dem Fenster gestoßen, wobei die Fallhöhe 6,28 m betragen habe.

F. N. habe nur aufgrund einer Notoperation gerettet werden können. Er habe unter anderem einen offenen Schädelbruch mit Brüchen des Schädeldachs linksseitig und des linken Felsenbeins erlitten und mehrere Tage im Koma gelegen. Noch heute leide er unter den erheblichen Folgen des "Fenstersturzes" u. a. in Form von irreversiblen kognitiven Defiziten im Bereich der Merkfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses.

Der Angeklagte hat sich nicht zu dem Tatvorwurf eingelassen.

Totschlag wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

Deutsches Strafrecht ist auch auf Straftaten anwendbar, die von Deutschen im Ausland begangen werden. Dann sind auch die deutschen Gerichte zuständig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und jeder Angeklagte bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt (Unschuldsvermutung). Die Klärung, ob die in der Anklage erhobenen Vorwürfe berechtigt sind, ist Gegenstand der gerichtlichen Hauptverhandlung.

 

Impressum:
Landgericht Halle
Pressestelle
Hansering 13
06108 Halle (Saale)
Tel.: 0345 220-3326
Fax: 0345 220-3379
Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.de
Web: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

Pressemitteilung als PDF

Weiterführende Links