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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Apothekerin zu Bewährungsstrafe verurteilt
21.02.2013, Halle (Saale) – 5
- Landgericht Halle
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Mit Urteil vom heutigen Tage hat
die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle eine im November 1938
geborene Apothekerin wegen Betruges in neun Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde der
Angeklagten auferlegt, einen Betrag von 200.000,00 Euro an die Landeskasse zu
zahlen.
Die Kammer sah es nach drei
Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die Angeklagte zwischen Januar 2003 und Juli 2007 für die Zubereitung patientenindividueller
Medikamente Arzneimittel verwendet habe, die sie von Firmen auf der Isle of Man
und in Dänemark bezogen habe und für die nicht die erforderliche Zulassung der
zuständigen Bundesbehörde oder eine Genehmigung der Europäischen Union
vorgelegen haben. Dabei handelte es sich um das Medikament Proleukin, welches
zur Behandlung von Nierenkrebs angewendet wird. Dieses Medikament darf zwar
grundsätzlich auch in Deutschland verwendet werden, aber nur, wenn die konkrete
Charge eine Zulassung für die Bundesrepublik Deutschland hat. Die Angeklagte
dagegen erwarb Proleukin aus Chargen, welche für andere Länder, nicht aber für
Deutschland zugelassen waren.
Dieses
somit nicht in Deutschland zugelassene Medikament sei zu einem weit geringeren
Preisen zu erhalten gewesen als das entsprechende in Deutschland zugelassene
Medikament, so dass die Angeklagte Einsparungen von insgesamt mehr als
200.000,00 Euro erzielt habe. Aus diesem Proleukin habe die Angeklagte durch
Hinzufügung weiterer Stoffe ein Inhalat hergestellt, welches dann den Patienten
verabreicht worden sei. Dabei bestünden keine Zweifel daran, dass dieses
Inhalat aus medizinischer und pharmazeutischer Sicht nicht zu beanstanden war.
Für
die Herstellung dieses Inhalats habe die Angeklagte von den Krankenversicherungen
der Patienten Zahlungen in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro erhalten. Diese Zahlungen
der Krankenkassen wären nicht erfolgt, wenn dort bekannt gewesen wäre, dass die
Angeklagte zur Herstellung des Medikamentes eine in Deutschland nicht
zugelassene Substanz verwendet hatte.
Durch
diese Vorgehensweise habe die Angeklagte in neun Fällen den Tatbestand des Betruges
erfüllt, worauf die Verurteilung beschränkt wurde. Der zunächst noch erhobene
Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz sowie die übrigen noch in
der Anklageschrift enthaltenen Betrugsvorwürfe waren nicht mehr Gegenstand der
Verurteilung.
Die
Angeklagte hatte sich gleich zu Prozessbeginn geständig eingelassen. Hierdurch
und durch eine Verfahrensabsprache zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung
und Gericht konnte die Beweisaufnahme abgekürzt werden. Zur Untermauerung der
geständigen Einlassungen der Angeklagten waren noch Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft sowie des Landesverwaltungsamtes als Zeugen vernommen worden.
In
seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter Helmut Tormöhlen
(55) aus, die Angeklagte habe ganz gezielt die von ihr erkannten Schwächen des
Abrechnungssystem dazu genutzt und die Herkunft des Proleukins bewusst
verschleiert. Durch die hierdurch erzielten Einnahmen und die Ersparnisse beim
Einkaufspreis habe sie die Mehraufwendungen ausgleichen wollen, die mit der Herstellung
des Inhalates in einem von ihr mitentwickelten Verfahren verbunden gewesen
seien.
Diese
Vorgehensweise habe sie über Jahre hindurch fortgesetzt und dabei Zahlungen in
erheblicher Höhe erhalten, auf die sie, wie sei gewusst habe, wegen der Verwendung
nicht zugelassener Zutaten keinen Anspruch gehabt habe.
Zugunsten
der Angeklagten sei neben ihrem umfassenden Geständnis berücksichtigt worden,
dass sie bereits im Vorfeld des Prozesses den Schaden, der den Krankenkassen entstandenen
sei, durch Zahlungen von mehr als 700.000,00 Euro wieder ausgeglichen hatte. Weitere
Schadenersatzforderungen würden von den Kassen nicht mehr erhoben.
Darüber
hinaus habe die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Taten
schon eine erhebliche Zeit zurückliegen und die Angeklagte durch das laufende Ermittlungsverfahren
über einen beträchtlichen Zeitraum erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen
sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im Auftrag
gez. Ehm
Vorsitzender Richter am Landgericht
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