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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Apothekerin zu Bewährungsstrafe verurteilt

21.02.2013, Halle (Saale) – 5

  • Landgericht Halle

 

 

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Mit Urteil vom heutigen Tage hat

die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle eine im November 1938

geborene Apothekerin wegen Betruges in neun Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und

elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde der

Angeklagten auferlegt, einen Betrag von 200.000,00 Euro an die Landeskasse zu

zahlen.

 

 

 

Die Kammer sah es nach drei

Verhandlungstagen als erwiesen an, dass die Angeklagte zwischen Januar 2003 und Juli 2007 für die Zubereitung patientenindividueller

Medikamente Arzneimittel verwendet habe, die sie von Firmen auf der Isle of Man

und in Dänemark bezogen habe und für die nicht die erforderliche Zulassung der

zuständigen Bundesbehörde oder eine Genehmigung der Europäischen Union

vorgelegen haben. Dabei handelte es sich um das Medikament Proleukin, welches

zur Behandlung von Nierenkrebs angewendet wird. Dieses Medikament darf zwar

grundsätzlich auch in Deutschland verwendet werden, aber nur, wenn die konkrete

Charge eine Zulassung für die Bundesrepublik Deutschland hat. Die Angeklagte

dagegen erwarb Proleukin aus Chargen, welche für andere Länder, nicht aber für

Deutschland zugelassen waren.

 

 

 

Dieses

somit nicht in Deutschland zugelassene Medikament sei zu einem weit geringeren

Preisen zu erhalten gewesen als das entsprechende in Deutschland zugelassene

Medikament, so dass die Angeklagte Einsparungen von insgesamt mehr als

200.000,00 Euro erzielt habe. Aus diesem Proleukin habe die Angeklagte durch

Hinzufügung weiterer Stoffe ein Inhalat hergestellt, welches dann den Patienten

verabreicht worden sei. Dabei bestünden keine Zweifel daran, dass dieses

Inhalat aus medizinischer und pharmazeutischer Sicht nicht zu beanstanden war.

 

 

 

Für

die Herstellung dieses Inhalats habe die Angeklagte von den Kranken­versicherungen

der Patienten Zahlungen in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro erhalten. Diese Zahlungen

der Krankenkassen wären nicht erfolgt, wenn dort bekannt gewesen wäre, dass die

Angeklagte zur Herstellung des Medikamentes eine in Deutschland nicht

zugelassene Substanz verwendet hatte.

 

 

 

 

 

 

Durch

diese Vorgehensweise habe die Angeklagte in neun Fällen den Tatbestand des Betruges

erfüllt, worauf die Verurteilung beschränkt wurde. Der zunächst noch erhobene

Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz sowie die übrigen noch in

der Anklageschrift enthaltenen Betrugsvorwürfe waren nicht mehr Gegenstand der

Verurteilung.

 

 

 

Die

Angeklagte hatte sich gleich zu Prozessbeginn geständig eingelassen. Hierdurch

und durch eine Verfahrensabsprache zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung

und Gericht konnte die Beweisaufnahme abgekürzt werden. Zur Untermauerung der

geständigen Einlassungen der Angeklagten waren noch Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft sowie des Landesverwaltungsamtes als Zeugen vernommen worden.

 

 

 

 

In

seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter Helmut Tormöhlen

(55) aus, die Angeklagte habe ganz gezielt die von ihr erkannten Schwächen des

Abrechnungssystem dazu genutzt und die Herkunft des Proleukins bewusst

verschleiert. Durch die hierdurch erzielten Einnahmen und die Ersparnisse beim

Einkaufspreis habe sie die Mehraufwendungen ausgleichen wollen, die mit der Herstellung

des Inhalates in einem von ihr mitentwickelten Verfahren verbunden gewesen

seien.

 

 

 

Diese

Vorgehensweise habe sie über Jahre hindurch fortgesetzt und dabei Zahlungen in

erheblicher Höhe erhalten, auf die sie, wie sei gewusst habe, wegen der Verwendung

nicht zugelassener Zutaten keinen Anspruch gehabt habe.

 

Zugunsten

der Angeklagten sei neben ihrem umfassenden Geständnis berücksichtigt worden,

dass sie bereits im Vorfeld des Prozesses den Schaden, der den Krankenkassen entstandenen

sei, durch Zahlungen von mehr als 700.000,00 Euro wieder ausgeglichen hatte. Weitere

Schadenersatzforderungen würden von den Kassen nicht mehr erhoben.

 

Darüber

hinaus habe die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Taten

schon eine erhebliche Zeit zurückliegen und die Angeklagte durch das laufende Ermittlungsverfahren

über einen beträchtlichen Zeitraum erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen

sei.

 

 

 

 

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

 

 

 

 

Im Auftrag

 

gez. Ehm

 

Vorsitzender Richter am Landgericht

? Pressesprecher -

 

Diese Mitteilung wird

elektronisch versandt und ist daher nicht unterschrieben.

 

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