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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Terminsvorschau März/April 2014

24.03.2014, Halle (Saale) – 8

  • Landgericht Halle

 

 

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Tag         Uhrzeit

25.03.14  09:00

01.04.14  09:00

22.04.14  16:00

28.04.14  09:00

14.05.14  09:00

21.05.14  09:00

28.05.14  09:00

11.06.14  09:00

18.06.14  09:00

25.06.14  09:00

02.07.14  09:00

14.07.14  09:00

16.07.14  09:00

    

Raum 96

 

 

 

13 KLs 20/13

 

Der

Angeklagte J. ist im Februar 1960 geboren, der Angeklagte G. im Oktober 1975,

der Angeklagte S. im Dezember 1981.

Den

Angeklagten wird Hehlerei in bis zu 22 Fällen zur Last gelegt.

Sie

sollen zwischen Dezember 2006 und September 2010 in Sangerhausen und anderen

Orten hochwertige Pkw erworben haben, von denen sie wussten, dass sie in

Italien unterschlagen und zu Preisen unter dem Zeitwert an die Personen

veräußert worden waren, von denen die Angeklagten die Fahrzeuge erwarben.

Diese Pkw sollen sie dann gewinnbringend weiterverkauft haben.

Ein

Gesamtschaden ist der Anklage nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Die

Angeklagten haben sich nicht zur Sache eingelassen.

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.     

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

27.03.14  14:00

01.04.14  09:00

03.04.14  09:00

08.04.14  09:00

22.04.14  09:00

23.04.14  09:00

    

Raum 155

 

 

 

10a KLs 3/14

 

Dem

im August 1970 geborenen Angeklagten wird unerlaubter Handel mit

Betäubungsmitteln in 8 Fällen zur Last gelegt.

Er

soll im August 2013 in seiner Wohnung in Halle ohne die hierfür erforderliche

Erlaubnis zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs mehrere Packungen

mit einem als Psychostimulans wirkenden Arzneimittel aufbewahrt haben, das

bei der Behandlung von ADHD-Patienten Verwendung findet.

Darüber

hinaus soll er mit Amphetamin-Gemenge erworben und zum Zwecke des

gewinnbringenden Weiterverkaufs bei sich in der Wohnung aufbewahrt haben.

Ferner soll zwischen September 2012 und August 2013 mehrfach mit

Cannabis-Gemenge gehandelt haben.

In

der Wohnung des Angeklagten wurden neben den genannten Betäubungsmitteln auch

Waffen vorgefunden

Der

Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen.

Es

droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren.     

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

31.03.14  09:30

10.04.14  15:00

25.04.14  09:30

    

Raum 187

 

 

 

3 KLs 2/14

 

Die

Angeklagte L. ist im April 1987 geboren, der Angeklagte Z. im April 1980.

Den

beiden Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung zur Last gelegt.

Sie

sollen am 10.02.2011 in Halle einen Besucher, der gegen 16:30 Uhr in ihrer

Wohnung erschienen sei, um ein paar Bier zu trinken, im weiteren Verlaufe des

Abends mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Körper geschlagen und ihm so

unter anderem eine Mittelgesichtsfraktur und verschiedene Hämatome zugefügt

haben. Danach sollen sie ihn gezwungen haben, bis 23.00 Uhr auf dem Sofa

sitzen zu bleiben. Erst danach hätten sie ihm erlaubt, die Wohnung zu

verlassen.

Die

Angeklagten haben sich nicht zu den Vorwürfen eingelassen.

Es

droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

02.04.14  09:30

07.04.14  09:30

    

Raum 187

 

 

 

4 KLs 7/13

 

Dem

im September 1991 geborenen Angeklagten wird schwerer sexueller Missbrauch

eines Kindes zur Last gelegt. Er soll sich im Oktober 2012 in Halle an einem

im Mai 2000 geborenen Mädchen vergangen haben.

Der

Angeklagte soll die Geschädigte über das soziale Netzwerk Schüler CC kennen

gelernt haben, woraufhin sich eine Beziehung zwischen den beiden entwickelt

habe.

 

Es

droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

02.04.14  09:00

04.04.14  09:00

22.04.14  08:30

25.04.14  09:00

    

Raum 96

 

 

 

6 Ks 1/14

 

Der

Angeklagte R. ist im August 1995 geboren, der Angeklagte H. im Mai 1994, der

Angeklagte D. im November 1992, der Angeklagte G. im Juli 1989.

Den

Angeklagten wird gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperverletzung zur

Last gelegt.

Sie

sollen am frühen Morgen des 21.10.2012 in Schkopau im Anschluss an eine

Tanzveranstaltung in Lochau einem im Jahre 1959 geborenen Besucher der

Veranstaltung auf dem Heimweg aufgelauert haben, um dann gemeinsam auf den

Mann einzuschlagen und einzutreten, wobei einer der Angeklagten mit einem

zuvor aufgesammelten Knüppel geschlagen haben soll.

Motiv

für die Handlung soll gewesen sein, dass die Angeklagten sich über eine

"Zurechtweisung" im Laufe der Tanzveranstaltung geärgert haben

sollen.

Die

Angeklagten D. und G. haben den Tatvorwurf eingeräumt, der H. ist teilweise

geständig. Der Angeklagte R. bestreitet jede Tatbeteiligung.

Der

Angeklagte R. war zur Tatzeit Jugendlicher, ihm droht eine Sanktion nach

Jugendstrafrecht bis hin zu einer Jugendstrafe von maximal 10 Jahren. Die

Angeklagten H. und D. waren Heranwachsende, bei ihnen hängt die Anwendung von

Jugendstrafrecht davon ab, ob sie hinsichtlich ihrer "sittlichen und

geistigen Entwicklung" (§ 105 JGG) einem Jugendlichen gleichstanden.

Dem

Angeklagten G. droht nach Erwachsenenstrafrecht eine Freiheitsstrafe zwischen

6 Monaten und 10 Jahren.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

08.04.14  09:30

10.04.14  09:30

23.04.14  09:30

28.04.14  09:30

05.05.14  09:30

12.05.14  09:30

15.05.14  09:30

02.06.14  09:30

 

  

Raum 187

 

 

 

4 Ks 1/13

 

Dem

im Februar 1992 geborenen Angeklagten wird Körperverletzung mit Todesfolge

zur Last gelegt.

Er

soll am 02.08.2012 in Halle mit einem 

Freund auf einer Bank gesessen und Bier getrunken haben, als der

später Geschädigte C. in Begleitung zweier Personen erschienen sei. Der

Angeklagte sei aufgestanden und habe den C. nach kurzer verbaler

Auseinandersetzung einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin der

C. rücklings zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen sei.

Während der Angeklagte dann davongegangen sei, sei der C. von seinen

Begleitern nach Hause begleitet worden, wo er dann am 04.08.2012 tot

aufgefunden worden sei. Als Todesursache sei eine durch den Sturz verursachte

Blutung im Hirngewebe ermittelt worden.

Der

Angeklagte hat den Schlag eingeräumt, dies sei allerdings am 30.07. 2012

gewesen und der C. sei danach nicht verletzt gewesen.

Der

Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Im Falle der Anwendung von

Jugendstrafrecht drohen Sanktionen bis hin zu einer Jugendstrafe von 10 Jahren.

Sollte Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen, droht eine Freiheitsstrafe

zwischen 3 und 15 Jahren.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

16.04.14  08:30

29.04.14  08:30

08.05.14  08:30

22.05.14  08:30

    

Raum 141

 

 

 

1 Ks 1/14

 

Dem

im Juni 1965 geborenen Angeklagten wird versuchter Totschlag in Tateinheit

mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.

Er

soll am 29.05.2013 nach einer verbalen Auseinandersetzung im Schlachthof in

Weißenfels seinem Vorarbeiter ein Schlachtermesser mit einer Klingenlänge von

14 cm in die linke Thoraxflanke gestoßen haben, wodurch dieser lebensgefährliche

Verletzungen der Milz sowie massive Blutungen in Bauch- und Brusthöhle

erlitten habe und nur durch eine ärztliche Notbehandlung habe gerettet werden

können.

Der

Angeklagte hat  eingeräumt, das Messer

geführt zu haben, allerdings habe er nicht zugestoßen, vielmehr sei der Geschädigte

auf hin zugelaufen.

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren und

9 Monaten.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

22.04.14  09:00

12.05.14  09:00

22.05.14  09:00

27.05.14  09:00

    

Raum 96

 

 

 

6 KLs 14/13

 

Der

Angeklagte R. ist im Oktober 1993 geboren, der Angeklagte G. im Juni 1993,

der Angeklagte R. im Juli 1991.

Den

drei Angeklagten wird gefährliche Körperverletzung in insgesamt 7 Fällen zur

Last gelegt.

Sie

sollen zwischen März 2010 und November 2011 in Morl und anderen Orten

wiederholt mit Stöcken, Baseballschlägern, einem Schlagstock und einem

Schlagring  einen anfangs 15-jährigen

Klassenkameraden des R. geschlagen und ihm so Schmerzen und Verletzungen

zugefügt haben. Bei unterschiedlichen Gelegenheiten sollen sie den

Geschädigten mit Zigaretten verbrannt und mit einer Softgun beschossen haben.

 

 

Die

drei Angeklagten bestreiten die Taten. Im Falle der Verurteilung drohen bei

Anwendung von Jugendstrafrecht Sanktionen bis hin zu Jugendstrafen von bis zu

10 Jahren. Den   

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

29.04.14  09:00

13.05.14  09:00

20.05.14  09:00

26.05.14  09:00

03.06.14  09:00

    

Raum 96

 

 

 

13 KLs 28/13

 

Der

im Juli 1951 geborene Angeklagte war mit Urteil der 3. Strafkammer des

Landgerichts Halle vom 10.02.2012 vom Vorwurf der Rechtsbeugung, der

Urkundenfälschung sowie der Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden.

 

Ihm

war zur Last gelegt worden, er habe als Vorsitzender Richter am Landgericht

Dessau zwischen April 2005 und August 2007 in fünf Fällen Strafurteile vor

Ablauf der gesetzlichen Urteilsabsetzungsfrist zur Geschäftsstelle gereicht

und diese Urteile dann, nachdem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den

Eingang des vollständigen Urteils in den Akten vermerkt hatte, noch ergänzt

und überarbeitet. Dann soll er einige Seiten des ursprünglich zur Akte

genommenen, unvollständigen Urteils wieder entnommen und durch die

überarbeiteten Seiten ersetzt haben.

Dadurch

soll er der Anklage zufolge die ursprünglichen Urteile - Urkunden im Sinne

des StGB - verfälscht haben. Weil durch die nachträgliche

Urteilsüberarbeitung auch eine Verfahrensverzögerung eingetreten ist, soll

schließlich auch der Tatbestand der Strafvereitelung durch Verzögerung der

Strafvollstreckung erfüllt sein.

Die

Anklage wurde im Dezember 2008 zunächst zum Landgericht Dessau erhoben. Die

dortige Strafkammer lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens aus

Rechtsgründen ab. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das

Oberlandesgericht Naumburg die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 23.04.2012

vor einer Strafkammer des Landgerichts Halle eröffnet. Die hiesige

Strafkammer hatte den Angeklagten dann freigesprochen und zur Begründung im

Wesentlichen ausgeführt, die vom Angeklagten weitgehend eingeräumten Handlungen

erfüllten nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung: Zwar habe der Angeklagte in

erheblicher Weise gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen, gleichwohl sei

darin nicht der für den Vorwurf der Rechtsbeugung erforderliche elementare

Rechtsverstoß und auch kein offensichtlicher Willkürakt zu sehen, so dass die

Schwelle zur Rechtsbeugung nicht überschritten sei und daher aus

Rechtsgründen wegen der so genannten Sperrwirkung auch keine Verurteilung

wegen Urkundenfälschung oder Freiheitsberaubung in Betracht komme.

Auf

die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit

Urteil vom 18.07.2013 das Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere

Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat der

BGH im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe

es sich um gravierende Verletzungen des Verfahrensrechts gehandelt, die einen

elementaren Rechtsverstoß darstellen. Die Entscheidung kann auf der Webseite

des BGH abgerufen werden (Az.: 4 StR 84/13)

Nunmehr

wird eine andere Strafkammer die Beweisaufnahme zu wiederholen und unter

Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH eine neue Entscheidung zu

treffen haben.

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Der

Angeklagte wurde vorläufig des Dienstes enthoben und ist nicht als Richter

tätig. Zu weiteren dienstrechtlichen Fragen können von hier aus keinerlei

weiteren Auskünfte erfolgen.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

29.04.14  09:30

06.05.14  09:30

    

Raum 187

 

 

 

3 KLs 24/13

 

Dem

im September 1974 geborenen Angeklagten wird Anstiftung zur Falschaussage zur

Last gelegt.

Gegen

den Angeklagten wurde  ein

Ermittlungs-/Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln geführt. Im Oktober 2011 soll er dann eine ihm bekannte

Frau dazu angestiftet haben, in diesem Verfahren wahrheitswidrig auszusagen,

ein beim Angeklagten vorgefundener Rucksack mit Marihuana-Blüten habe ihr und

nicht dem Angeklagten gehört. Tatsächlich soll die Angestiftete dann

tatsächlich im Dezember 2012 vor der Strafkammer des Landgerichts Halle diese

wahrheitswidrigen Angaben gemacht haben.

Der

Angeklagte wurde gleichwohl in dem vorgenannten Verfahren rechtskräftig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Der

Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen, die Anklage basiert im

Wesentlichen auf Angaben der Frau.

 

Es

droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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