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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Termine im Verfahren gegen den OB der Stadt Halle Halle

08.05.2014, Halle (Saale) – 11

  • Landgericht Halle

 

 

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Tag         Uhrzeit

03.07.14  09:30

07.07.14  13:30

10.07.14  13:00

21.07.14  09:30

22.07.14  13:00

23.07.14  13:00

    

Raum 169

 

 

 

2 KLs 3/14

 

Dem

im Februar 1957 geborenen Angeklagten wird schwere Untreue in drei Fällen zur

Last gelegt.

 

Er

soll unmittelbar nach seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister der Stadt

Halle am 01.12.2012 zur Besetzung seines Mitarbeiterstabes drei von ihm

ausgesuchte Personen eingestellt haben. In den jeweiligen Arbeitsverträgen

soll ein Entgelt der Entgeltgruppen 13, 14 bzw. 15 des TVöD, jeweils mit der höchsten

Erfahrungsstufe, der Erfahrungsstufe 5 vereinbart worden sein.

Die

Einstellung der drei Mitarbeiter sei in bewusster Abweichung vom üblichen

Eingruppierungsverfahren ohne vorangegangene interne oder externe Ausschreibung

erfolgt. Außerdem sollen die Voraussetzungen des Tarifvertrages (TVöD) für

die Erfahrungsstufe 5 nicht vorgelegen haben: Weder hätten die Mitarbeiter

über einschlägige Berufserfahrung für die konkret zu besetzenden Stellen

verfügt, noch habe ein unabweisbarer Personalbedarf bestanden. Der Anklage

zufolge hätten die Beschäftigten daher der Erfahrungsstufe 1 zugeordnet

werden müssen.

Durch

die hierdurch verbundenen Mehrausgaben könnte der Stadt Halle bis zum Ende

der Amtszeit des Angeklagten ein Schaden von fast 300.000,00 Euro entstehen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Der

Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er

seiner Auffassung nach berechtigt gewesen sei, die Mitarbeiter zu den

genannten Bedingungen einzustellen: Ein Ausschreibungsverfahren sei rechtlich

nicht vorgeschrieben, und es habe ein besonderer Personalbedarf bestanden,

der die Einbeziehung sogenannter "förderlicher Zeiten" in die

Einstufungsentscheidung rechtfertige.

 

Die

Anklage geht davon aus, dass der Angeklagte hinsichtlich jedes eingestellten

Mitarbeiters den Tatbestand der Untreue in einem besonders schweren Fall

verwirklich hat. Die Annahme eines besonders schweren Falles wird darauf

gestützt, dass der Angeklagte seine Befugnisse bzw. seine Stellung als

Amtsträger missbraucht habe, § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

Untreue in einem besonders schweren Fall wird nach den genannten Vorschriften

des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

bestraft; im Falle der Verurteilung wegen mehrerer Taten wird eine Gesamtstrafe

gebildet.

 

Bislang sind im Hinblick auf die

Presseberichterstattung keine sitzungspolizeilichen Maßnahmen ergriffen worden.

Es gibt daher bislang weder Sitzplatzbeschränkungen noch Einschränkungen der

allgemein geltenden Drehgenehmigung (vgl. Anlage).

 

Um die Notwendigkeit derartiger

Maßnahmen einschätzen zu können, gilt folgendes:

 

Interessierte Pressevertreter haben bis

zum Ablauf des

 

20.06.2014

 

per E-Mail der Pressestelle des Landgerichts

Halle unter Angabe von Name und Presseorgan mitzuteilen,

- wie viele Plätze im Sitzungssaal

benötigt werden,

- ob ein Fotograf zum Einsatz kommt,

- ob Fernsehaufnahmen gefertigt werden

sollen.

 

Die Bestätigung der Anmeldung, die dann

zur Berichterstattung berechtigt, erfolgt nach dem 20.06.2014 durch die

Pressestelle per E-Mail.

Die Berücksichtigung späterer

Anmeldungen kann nicht gewährleistet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Landgericht HallePressestelleHansering 1306108 Halle (Saale)Tel.: 0345 220-3374Fax: 0345 220-3379Mail: presse.lg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.lg-hal.sachsen-anhalt.de

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