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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Prozessbeginne im September

01.09.2014, Halle (Saale) – 23

  • Landgericht Halle

 

 

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21

 

 

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Tag         Uhrzeit

08.09.14  09:00

18.09.14  09:00

    

Raum 96

 

 

 

13 KLs 8/14

 

Dem

im April 1979 geborenen Angeklagten legt die Staats­anwaltschaft versuchten

schweren Raub zur Last.

Er

soll im Oktober 2011 in Eisleben ein Gardinenstudio überfallen und die

Verkäuferin mit einem Messer bedroht haben, um so die Tageseinnahmen zu

entwenden. Die Verkäuferin soll jedoch einen Metallbügel genommen und damit

auf den Arm des Angeklagten geschlagen haben, so dass dieser das Messer

fallen ließ. Als sie dann laut schreiend auf die Straße gelaufen sei, habe

der Angeklagte unverrichteter Dringe die Flucht ergriffen.

Der

Angeklagte war bereits mit Urteil des Landgerichts Halle vom 15.10.2013 zu

einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auf die

Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine

andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat

der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Landgericht habe nicht  ausreichend begründet, warum es die

Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts abgelehnt hat. Der Versuch

einer Straftat ist nämlich straffrei, wenn der Täter freiwillig die weitere

Ausführung der Tat aufgibt (sog. strafbefreiender Rücktritt vom Versuch). An

der somit für die Straffreiheit erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es indes,

wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, die Tat also nach Misslingen des

zunächst vorgestellten Tatablaufs nicht mehr gelingen kann. Dies hatte die

Kammer auf der Grundlage des in der Beweisaufnahme festgestellten

Geschehensablaufes angenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der

BGH war indes der Auffassung, unter Anwendung des Zweifelssatzes sei nicht

auszuschließen, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben

hatte, als er hinter der flüchtenden Verkäuferin den Laden verließ (BGH, Bes.

v. 11.03.2014, 4 StR 36/14).

Die

Kammer hat zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens 5 Zeugen geladen.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

10.09.14  09:00

11.09.14  09:00

  

Raum 155

 

 

 

10a KLs 8/14

 

Dem

im Mai 1989 geborenen Angeklagten werden 19 Verstöße gegen das

Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt.

Er

soll im Jahre 2011 in Merseburg regelmäßig unerlaubt Cannabis an einen zur

Tatzeit 13 bzw. 14 Jahre alten Konsumenten verkauft haben.

In

einem Falle soll er dem Jungen 12 Gramm Haschisch - aufgeteilt in

Konsumeinheiten zu je 1 Gramm  -

überlassen haben mit der Aufforderung, das Rauschgift für ihn zu verkaufen.

Der

Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Vorwürfen

eingelassen.

Die

Aufforderung eines Erwachsenen gegenüber einem Minderjährigen, unerlaubt mit

Drogen zu handeln, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft

(§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG)    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

17.09.14  09:30

18.09.14  09:30

23.09.14  09:30

24.09.14  09:30

25.09.14  09:30

30.09.14  09:30

01.10.14  09:30

21.10.14  09:30

22.10.14  09:30

28.10.14  09:30

29.10.14  09:30

18.11.14  09:30

19.10.14  09:30

20.11.14  09:30

25.11.14  09:30

26.11.14  09:30

 

  

Raum 169

 

 

 

2 KLs 3/13

 

Der

Angeklagte B. ist im Mai 1955 geboren, der Angeklagte S. im April 1953.

Dem

B. wird Bestechlichkeit, dem S. Bestechung zur Last gelegt, jeweils in einem

besonders schweren Fall.

Der

B. soll im Zeitraum 2007/2008 Vorstand eines Abfall-Zweckverbandes und

Geschäftsführer der die Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld betreibenden GmbH

gewesen sein, der S. soll über gesellschaftsrechtliche Stellungen

Verantwortlicher mehrerer Abfallentsorgungsbetriebe gewesen sein.

Die

beiden Angeklagten sollen im Jahre 2007 überein gekommen sein, auf der

genannten Mülldeponie nicht genehmigungsfähige - teilweise aus Italien

stammende - Siedlungsabfälle abzulagern. Dabei sollte den Ermittlungen

zufolge der B. dafür sorgen, dass die Lieferungen mit nicht genehmigungsfähigem

Abfall auf der Deponie "durchgewunken" werden, gleichzeitig sollten

die Unternehmen des S. eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich des Preises

erhalten. Als Gegenleistung seien dem B. mindestens 200.000,00 Euro

versprochen worden.

Auf

der Grundlage dieser Absprache sollen insgesamt mehr als 100.000 Tonnen nicht

genehmigungsfähiger Abfälle in den Deponiekörper der Deponie

Freyburg-Zeuchfeld eingebracht worden sein. Die Abfälle sollen teilweise von

den Abfallentsorgungsunternehmen zu einem Preis von 70,00 Euro je Tonne

übernommen und zu einem Preis von 8,00 Euro je Tonne auf der Deponie entsorgt

worden sein. Die Gegenleistung in Höhe von 200.000,00 Euro sei dem B.,

getarnt als Zahlung für die Erstellung von Marktstudien, auf Geschäftskonten

überwiesen worden.

 

 

 

Dem

B werden darüber hinaus unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie

unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage zu Last gelegt. Er  soll zwischen 2006 und 2008 als

verantwortlicher Geschäftsführer der die Müll­deponie Freyburg-Zeuchfeld

betreibenden GmbH ca. 360.000 Tonnen falsch deklarierten Hausmülls entgegen

genommen haben, der nicht auf der Deponie hätte eingelagert werden dürfen.

Die unerlaubte Einlagerung organischer Abfälle in erheblichem Umfange habe

die Gefahr einer erhöhten Ausgasung von Methan und damit eine Gefährdung von

Grundwasser und Boden mit sich gebracht.

 

Die

Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.

Es

drohen Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

23.09.14  09:30

25.09.14  09:30

06.10.14  09:30

09.10.14  09:30

    

Raum 187

 

 

 

3 KLs 8/13

 

Dem

im Mai 1990 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit

Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll sich im Januar 2013 in Eisleben an

der Wohnungsnachbarin eines Bekannten, bei dem er zu Besuch war, vergangen

haben.

Der

Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren angegeben, es sei zu einvernehmlichem

Verkehr gekommen.

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

23.09.14  09:00

30.09.14  09:00

07.10.14  09:00

09.10.14  09:00

14.10.14  09:00

    

Raum 141

 

 

 

5 KLs 9/14

 

Dem

im August 1988 geborenen Angeklagten wird Geiselnahme in Tateinheit mit

Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.

Der

Angeklagte soll im am 21.12.2013 in Naumburg um 05:45 Uhr die Verkäuferin

einer Bäckerei mit einem Messer bedroht, mit Handschellen gefesselt und dann

zu seinem Pkw verbracht haben. Dann soll er sie in den Kofferraum des Pkw

gezwungen und zu einer leerstehenden Baracke außerhalb des Stadtgebiets von

Naumburg gefahren haben. Dort soll er sich sexuell an ihr vergangen und sie

dann zurück nach Naumburg verbracht haben.

Der

Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen, teilweise

pauschal, geständig eingelassen.

 

Es

droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, außerdem kommt die

Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht.    

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

30.09.14  09:30

07.10.14  09:30

10.10.14  09:30

13.10.14  09:30

20.10.14  09:30

    

Raum 187

 

 

 

3 Ks 1/14

 

Der

im Mai 1974 geborene Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Halle

vom 15.05.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte es als

erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am 13.01.2012 in Merseburg mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 o/oo mit seinem Pkw auf der

vierspurigen Bundesstraße B91 auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem

entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, wodurch die drei Insassen des

entgegenkommenden Fahrzeugs wie auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen

davon getragen hätten. Die Kammer hatte die Möglichkeit, dass der Angeklagte

sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn gesteuert haben könnte, nicht als

zweifelsfrei erwiesen angesehen, und den Angeklagten daher nicht wegen einer

Vorsatztat, sondern nur wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom

19.11.2013 das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen

ausgeführt, wenn die Möglichkeit eines Suizidversuches und damit eines

bewussten Fahrens auf die Gegenfahrbahn nicht sicher ausgeschlossen werden

könne, komme eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Fahrfehlers nicht in

Betracht. Sollte der Geschehensablauf nicht eindeutig zu klären sein, wäre

auch eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage zu prüfen (BGH,

Bes. v. 19.11.2013, 4 StR 352/13).

Die

Kammer wird nunmehr den Sachverhalt erneut aufzuklären haben und alsdann

prüfen, ob und ggf. nach welchen Strafvorschriften der Angeklagte zu

verurteilen ist.    

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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