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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
(LG HAL) Prozessbeginne im September
01.09.2014, Halle (Saale) – 23
- Landgericht Halle
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Tag Uhrzeit
08.09.14 09:00
18.09.14 09:00
Raum 96
13 KLs 8/14
Dem
im April 1979 geborenen Angeklagten legt die Staatsanwaltschaft versuchten
schweren Raub zur Last.
Er
soll im Oktober 2011 in Eisleben ein Gardinenstudio überfallen und die
Verkäuferin mit einem Messer bedroht haben, um so die Tageseinnahmen zu
entwenden. Die Verkäuferin soll jedoch einen Metallbügel genommen und damit
auf den Arm des Angeklagten geschlagen haben, so dass dieser das Messer
fallen ließ. Als sie dann laut schreiend auf die Straße gelaufen sei, habe
der Angeklagte unverrichteter Dringe die Flucht ergriffen.
Der
Angeklagte war bereits mit Urteil des Landgerichts Halle vom 15.10.2013 zu
einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Auf die
Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverwiesen. Zur Begründung hat
der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Landgericht habe nicht ausreichend begründet, warum es die
Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts abgelehnt hat. Der Versuch
einer Straftat ist nämlich straffrei, wenn der Täter freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt (sog. strafbefreiender Rücktritt vom Versuch). An
der somit für die Straffreiheit erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es indes,
wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, die Tat also nach Misslingen des
zunächst vorgestellten Tatablaufs nicht mehr gelingen kann. Dies hatte die
Kammer auf der Grundlage des in der Beweisaufnahme festgestellten
Geschehensablaufes angenommen.
Der
BGH war indes der Auffassung, unter Anwendung des Zweifelssatzes sei nicht
auszuschließen, dass der Angeklagte seinen Tatentschluss bereits aufgegeben
hatte, als er hinter der flüchtenden Verkäuferin den Laden verließ (BGH, Bes.
v. 11.03.2014, 4 StR 36/14).
Die
Kammer hat zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens 5 Zeugen geladen.
Tag Uhrzeit
10.09.14 09:00
11.09.14 09:00
Raum 155
10a KLs 8/14
Dem
im Mai 1989 geborenen Angeklagten werden 19 Verstöße gegen das
Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt.
Er
soll im Jahre 2011 in Merseburg regelmäßig unerlaubt Cannabis an einen zur
Tatzeit 13 bzw. 14 Jahre alten Konsumenten verkauft haben.
In
einem Falle soll er dem Jungen 12 Gramm Haschisch - aufgeteilt in
Konsumeinheiten zu je 1 Gramm -
überlassen haben mit der Aufforderung, das Rauschgift für ihn zu verkaufen.
Der
Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zu den Vorwürfen
eingelassen.
Die
Aufforderung eines Erwachsenen gegenüber einem Minderjährigen, unerlaubt mit
Drogen zu handeln, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft
(§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG)
Tag Uhrzeit
17.09.14 09:30
18.09.14 09:30
23.09.14 09:30
24.09.14 09:30
25.09.14 09:30
30.09.14 09:30
01.10.14 09:30
21.10.14 09:30
22.10.14 09:30
28.10.14 09:30
29.10.14 09:30
18.11.14 09:30
19.10.14 09:30
20.11.14 09:30
25.11.14 09:30
26.11.14 09:30
Raum 169
2 KLs 3/13
Der
Angeklagte B. ist im Mai 1955 geboren, der Angeklagte S. im April 1953.
Dem
B. wird Bestechlichkeit, dem S. Bestechung zur Last gelegt, jeweils in einem
besonders schweren Fall.
Der
B. soll im Zeitraum 2007/2008 Vorstand eines Abfall-Zweckverbandes und
Geschäftsführer der die Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld betreibenden GmbH
gewesen sein, der S. soll über gesellschaftsrechtliche Stellungen
Verantwortlicher mehrerer Abfallentsorgungsbetriebe gewesen sein.
Die
beiden Angeklagten sollen im Jahre 2007 überein gekommen sein, auf der
genannten Mülldeponie nicht genehmigungsfähige - teilweise aus Italien
stammende - Siedlungsabfälle abzulagern. Dabei sollte den Ermittlungen
zufolge der B. dafür sorgen, dass die Lieferungen mit nicht genehmigungsfähigem
Abfall auf der Deponie "durchgewunken" werden, gleichzeitig sollten
die Unternehmen des S. eine bevorzugte Behandlung hinsichtlich des Preises
erhalten. Als Gegenleistung seien dem B. mindestens 200.000,00 Euro
versprochen worden.
Auf
der Grundlage dieser Absprache sollen insgesamt mehr als 100.000 Tonnen nicht
genehmigungsfähiger Abfälle in den Deponiekörper der Deponie
Freyburg-Zeuchfeld eingebracht worden sein. Die Abfälle sollen teilweise von
den Abfallentsorgungsunternehmen zu einem Preis von 70,00 Euro je Tonne
übernommen und zu einem Preis von 8,00 Euro je Tonne auf der Deponie entsorgt
worden sein. Die Gegenleistung in Höhe von 200.000,00 Euro sei dem B.,
getarnt als Zahlung für die Erstellung von Marktstudien, auf Geschäftskonten
überwiesen worden.
Dem
B werden darüber hinaus unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen sowie
unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage zu Last gelegt. Er soll zwischen 2006 und 2008 als
verantwortlicher Geschäftsführer der die Mülldeponie Freyburg-Zeuchfeld
betreibenden GmbH ca. 360.000 Tonnen falsch deklarierten Hausmülls entgegen
genommen haben, der nicht auf der Deponie hätte eingelagert werden dürfen.
Die unerlaubte Einlagerung organischer Abfälle in erheblichem Umfange habe
die Gefahr einer erhöhten Ausgasung von Methan und damit eine Gefährdung von
Grundwasser und Boden mit sich gebracht.
Die
Angeklagten haben sich im Ermittlungsverfahren nicht eingelassen.
Es
drohen Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr.
Tag Uhrzeit
23.09.14 09:30
25.09.14 09:30
06.10.14 09:30
09.10.14 09:30
Raum 187
3 KLs 8/13
Dem
im Mai 1990 geborenen Angeklagten wird Vergewaltigung in Tateinheit mit
Körperverletzung zur Last gelegt. Er soll sich im Januar 2013 in Eisleben an
der Wohnungsnachbarin eines Bekannten, bei dem er zu Besuch war, vergangen
haben.
Der
Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren angegeben, es sei zu einvernehmlichem
Verkehr gekommen.
Im
Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Tag Uhrzeit
23.09.14 09:00
30.09.14 09:00
07.10.14 09:00
09.10.14 09:00
14.10.14 09:00
Raum 141
5 KLs 9/14
Dem
im August 1988 geborenen Angeklagten wird Geiselnahme in Tateinheit mit
Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt.
Der
Angeklagte soll im am 21.12.2013 in Naumburg um 05:45 Uhr die Verkäuferin
einer Bäckerei mit einem Messer bedroht, mit Handschellen gefesselt und dann
zu seinem Pkw verbracht haben. Dann soll er sie in den Kofferraum des Pkw
gezwungen und zu einer leerstehenden Baracke außerhalb des Stadtgebiets von
Naumburg gefahren haben. Dort soll er sich sexuell an ihr vergangen und sie
dann zurück nach Naumburg verbracht haben.
Der
Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen, teilweise
pauschal, geständig eingelassen.
Es
droht eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, außerdem kommt die
Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht.
Tag Uhrzeit
30.09.14 09:30
07.10.14 09:30
10.10.14 09:30
13.10.14 09:30
20.10.14 09:30
Raum 187
3 Ks 1/14
Der
im Mai 1974 geborene Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Halle
vom 15.05.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Kammer hatte es als
erwiesen angesehen, dass der Angeklagte am 13.01.2012 in Merseburg mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,27 o/oo mit seinem Pkw auf der
vierspurigen Bundesstraße B91 auf die Gegenfahrbahn geriet und dort mit einem
entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, wodurch die drei Insassen des
entgegenkommenden Fahrzeugs wie auch der Angeklagte erhebliche Verletzungen
davon getragen hätten. Die Kammer hatte die Möglichkeit, dass der Angeklagte
sein Fahrzeug bewusst auf die Gegenfahrbahn gesteuert haben könnte, nicht als
zweifelsfrei erwiesen angesehen, und den Angeklagten daher nicht wegen einer
Vorsatztat, sondern nur wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. verurteilt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
19.11.2013 das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen
ausgeführt, wenn die Möglichkeit eines Suizidversuches und damit eines
bewussten Fahrens auf die Gegenfahrbahn nicht sicher ausgeschlossen werden
könne, komme eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Fahrfehlers nicht in
Betracht. Sollte der Geschehensablauf nicht eindeutig zu klären sein, wäre
auch eine Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage zu prüfen (BGH,
Bes. v. 19.11.2013, 4 StR 352/13).
Die
Kammer wird nunmehr den Sachverhalt erneut aufzuklären haben und alsdann
prüfen, ob und ggf. nach welchen Strafvorschriften der Angeklagte zu
verurteilen ist.
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