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Landgericht Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Prozessauftakte im Juli 2015

09.07.2015, Halle (Saale) – 14

  • Landgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

13.07.15  09:00

14.07.15  09:00

15.07.15  09:00

17.07.15  09:00

     

Raum 141

 

 

 

1 Ks 14/14

 

Dem

im Dezember 1971 geborenen Angeklagten werden gefährlicher Eingriff in den

Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie

gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt.

Er

soll im August 2013 als Fahrer eines Transporters auf einer Landstraße im

Burgenlandkreis plötzlich abrupt gebremst haben, um einen Auffahrunfall und

den Sturz des Fahrers eines hinter ihm fahrenden Motorrads herbeizuführen.

Tatsächlich sei der mit unzureichendem Sicherheitsabstand hinter dem

Transporter fahrende Motorradfahrer auf den Transporter aufgefahren und

gestürzt, wobei er sich ein Schädelhirntrauma sowie Abschürfungen und

Prellungen zugezogen habe .Das Motorrad sei beschädigt worden. Im Anschluss

daran sei der Angeklagte dann auf einen Unfallzeugen zugefahren, so dass

dieser auf die Kühlerhaube des Transporters gefallen sei und sich erhebliche

Verletzungen, darunter eine Lungenquetschung, zugezogen habe.

Der

Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er in einer

Notwehrsituation gehandelt habe.

Nachdem

die Anklage ursprünglich zum Amtsgericht erhoben worden war, wird das

Verfahren nunmehr von dem Schwurgericht des Landgerichts geführt, weil auch

ein Tötungsvorsatz in Betracht kommt.

Auf

der Grundlage der in der Anklageschrift genannten Tatbestände droht eine

Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

Das

Verfahren sollte bereits am 02.03.2015 beginnen, zum Termin war aber der

Angeklagte nicht erschienen, es erging Haftbefehl.     

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

16.07.15  09:00

22.07.15  09:00

23.07.15  09:00

     

Raum 123

 

 

 

10a KLs 6/15

 

Dem

im August 1991 geborenen Angeklagten werden Vergewaltigung und Diebstahl zur

Last gelegt.

Er

soll sich im Juni 2014 auf einem Feldweg in Halle an einer lose mit ihm

bekannten Frau vergangen und ihr danach das Mobiltelefon weggenommen haben.

Der

Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen nicht eingelassen.

Im

Falle einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.     

 

 

 

 

 

Tag         Uhrzeit

21.07.15  09:30

24.07.15  09:00

10.08.15  09:30

24.08.15  09:30

26.08.15  09:30

27.08.15  09:30

01.09.15  09:30

02.09.15  09:30

14.09.15  09:30

16.09.15  09:30

22.09.15  09:30

23.09.15  09:30

20.10.15  09:30

21.10.15  09:30

     

Raum 169

 

 

 

2 KLs 4/15

 

Der

im März 1956 geborene Angeklagte war vom Landgericht Magdeburg im Januar 2014

nach 31-tägiger Verhandlungsdauer wegen Steuerhinterziehung und versuchter

Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt worden.

Das

Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte als

faktischer Mitgeschäftsführer eines Unternehmens in Möckern für die Jahre

2006 und 2007 unzutreffende Erklärungen zur Körperschaftssteuer,

Gewerbesteuer und Umsatzsteuer beim Finanzamt eingereicht habe und so für das

Jahr 2005 Steuern in Höhe von rund 500.000,00 Euro hinterzogen habe; für das

Jahr 2006 wäre danach ein Steuerschaden in Höhe von rund 1,2 Mio. Euro

entstanden, wenn nicht durch eine Betriebsprüfung die Unrichtigkeit der

Steuererklärungen aufgedeckt worden wäre.

Auf

die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom

15.01.2015 (1 StR 315/14) das Urteil aufgehoben und das Verfahren - wie in

solchen Fällen üblich - an das Landgericht Halle verwiesen. Zur Begründung

hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts Magdeburg habe nicht in ausreichendem Umfange protokolliert, mit

welchem Inhalt zuvor Verständigungsgespräche zwischen Gericht,

Staatsanwaltschaft und Verteidigung stattgefunden haben.

 

Hintergrund

ist § 243 Abs. 4 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO), der wie folgt lautet:

(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob

Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand

die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren

wesentlichen Inhalt.

 

Die

Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle hat nun das Verfahren vollständig

neu durchzuführen.     

 

 

 

 

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