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Pressemitteilungen des Landgerichts Halle

(LG HAL) Zwei Urteile des Schwurgerichts rechtskräftig

16.10.2015, Halle (Saale) – 22

  • Landgericht Halle

Zwei Urteile der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle sind rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die jeweils von den Angeklagten eingelegten Revisionen verworfen worden hat.

 

1 Ks 11/14

 

Mit Urteil vom 22.01.2015 hatte die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle den am 14.01.1985 geborenen Angeklagten N.S. unter anderem wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

 

Die Kammer hatte es nach 7 Verhandlungstagen als bewiesen angesehen, dass der Angeklagte am 28.02.2013 vor einen Discothek in Halle einen Gast mehrfach mit der flachen Hand geschlagen hatte.

Ferner hatte die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte am 16.03.2014 auf einen Bolzplatz in Halle am Rande eines Fußballspiels zwischen zwei Freizeitsportmannschaften einen der Spieler mit einem Schlagring geschlagen und ihm so eine lebensgefährliche Schädelbasisfraktur mit Hirnblutung zugefügt hatte.

Schließlich hatte es die Kammer als bewiesen angesehen, dass der Angeklagte am 06.05.2014 versucht hatte, ein Mitglied einer gegnerischen Rockergruppierung zu töten. Dazu hatte er im südlichen Stadtgebiet von Halle sein Fahrzeug verlassen und einmal mit einer Pistole vom Kaliber 7,65 mm in Richtung eines geparkten Fahrzeugs geschossen, in dem sich Mitglieder der gegnerischen Rockergruppierung aufhielten.

 

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 08.10.2015 verworfen (Az.: 4 StR 241/15). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

 

 

 

4 StR 315/15

 

Mit Urteil vom 09.03.2015 hatte die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Halle den am 15.03.1980 geborenen Angeklagten M.H. wegen Misshandlung Schutzbefohlener zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.

 

Aufgrund der an 6 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hatte die Kammer es als bewiesen angesehen, dass der Angeklagte am 10.06.2014 in Halle seinen am 28.02.2014 geborenen Sohn in einer Weise misshandelt hatte, dass dieser ein aktues Schädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Netzhautblutungen davon trug. Wie der Angeklagte dem Säugling die Verletzungen zufügte, konnte nicht im einzelnen festgestellt werden. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme war die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Sohn mit roher Gewalt, in gefühlloser, das Leben des Säuglings missachtender Gesinnung misshandelt hat.

Das Kind war dann nach Rückkehr der zur Tatzeit abwesenden Kindesmutter in ein Klinikum gebracht, wo es dann auch durch einen Rechtsmediziner untersucht wurde, der zu dem Ergebnis kam, dass die festgestellten Verletzungen nicht durch einen Unfall - etwa einen Sturz - verursacht worden sein konnten.

 

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.10.2015 verworfen (Az.: 4 StR 315/15). Das Urteil ist damit rechtskräftig.

 

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